Darf ich meine Pflegerin im Testament überhaupt als Erbin einsetzen?
Pflegepersonen dürfen keine Geschenke annehmen. Aber ist es dann überhaupt möglich, sie in einem Testament als Erben einzusetzen?
Pflegepersonen dürfen keine Geschenke annehmen. Aber ist es dann überhaupt möglich, sie in einem Testament als Erben einzusetzen?
Befürchtet man unberechtigte Zugriffe auf das Verlassenschaftsvermögen, besteht die Möglichkeit, die Sicherung zu beantragen. Um mit einem solchen Antrag Erfolg zu haben, ist es aber jedenfalls notwendig, Beweismittel vorzulegen. Eine bloße Behauptung der Gefahr reicht nicht aus.
Wenn zwischen einem Pflichtteilsberechtigten und dem Verstorbenen nie, oder lange Zeit kein Naheverhältnis bestand, kann der Verstorbene den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Eine Pflichtteilsminderung ist aber nicht möglich, wenn der Verstorbene verantwortlich für den fehlenden Kontakt war.
Was aber, wenn beide Seiten nie Interesse an Kontakten gezeigt haben? Damit musste sich der OGH auseinandersetzen.
Innere Urkundeneinheit eines Testaments schon durch Weiterschreiben des Textes auf dem zweiten Blatt? Nein, sagt der OGH.
Ein fremdhändiges Testament muss fälschungssicher sein. Es muss daher unmöglich sein, einzelne Seiten des Testaments unbemerkt auszutauschen.
Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Testament, bei dem die Seiten mit drei Heftklammern zusammengeheftet waren, gültig ist.
Was, wenn der Testamentszeuge mit dem falschen Nachnamen unterschreibt?
Die Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei unterfertigte ein Testament als Zeugin – allerdings nicht mit ihrem aktuellen Nachnamen, sondern mit ihrem Mädchennamen. Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob das Testament trotzdem gültig ist.
Was, wenn ich einen Pflichtteil fordere und auch gerichtlich geltend mache, sich später aber herausstellt, dass ich zu wenig verlangt habe?
In einem ersten Prozess hatten die beiden Kläger ausdrücklich nur einen Teil ihres Pflichtteils eingeklagt. „Aus prozessualer Vorsicht“. Es erging ein Versäumungsurteil, das wurde rechtskräftig.
Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt nur drei Jahre (§ 1487a ABGB). Diese Verjährungsfrist beginnt aber frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen. Das hat der OGH nun klargestellt.
Der Kläger, ein Nachkomme der am 9. Dezember 2017 verstorbenen Erblasserin, machte mehr als 3 Jahre, aber weniger als 4 Jahre nach dem Tod, und zwar am 12. Jänner 2021, seinen Pflichtteil geltend. Die Beklagte wendete Verjährung ein.