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Sicherung der Verlassenschaft durch Versiegeln

Sicherung der Verlassenschaft gegen unberechtigte Zugriffe

Befürchtet man unberechtigte Zugriffe auf das Verlassenschaftsvermögen, besteht die Möglichkeit, die Sicherung zu beantragen. Um mit einem solchen Antrag Erfolg zu haben, ist es aber jedenfalls notwendig, Beweismittel vorzulegen. Eine bloße Behauptung der Gefahr reicht nicht aus.

Kann man den Pflichtteil mindern, wenn kein Interesse an Kontakten bestand?

Pflichtteil mindern, wenn man sich einfach nicht sehen wollte?

Wenn zwischen einem Pflichtteilsberechtigten und dem Verstorbenen nie, oder lange Zeit kein Naheverhältnis bestand, kann der Verstorbene den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Eine Pflichtteilsminderung ist aber nicht möglich, wenn der Verstorbene verantwortlich für den fehlenden Kontakt war.
Was aber, wenn beide Seiten nie Interesse an Kontakten gezeigt haben? Damit musste sich der OGH auseinandersetzen.

Fremdhändiges Testament: Seiten durch drei Heftklammern verbunden

Ein fremdhändiges Testament muss fälschungssicher sein. Es muss daher unmöglich sein, einzelne Seiten des Testaments unbemerkt auszutauschen.

Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Testament, bei dem die Seiten mit drei Heftklammern zusammengeheftet waren, gültig ist.

Testamentszeuge Familienname angeben

Falscher Nachname des Testamentszeugen

Was, wenn der Testamentszeuge mit dem falschen Nachnamen unterschreibt?

Die Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltskanzlei unterfertigte ein Testament als Zeugin – allerdings nicht mit ihrem aktuellen Nachnamen, sondern mit ihrem Mädchennamen. Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, ob das Testament trotzdem gültig ist.

Zweite Pflichtteilsklage möglich?

Zu wenig Pflichtteil eingeklagt. Kann ich erneut klagen?

Was, wenn ich einen Pflichtteil fordere und auch gerichtlich geltend mache, sich später aber herausstellt, dass ich zu wenig verlangt habe?

In einem ersten Prozess hatten die beiden Kläger ausdrücklich nur einen Teil ihres Pflichtteils eingeklagt. „Aus prozessualer Vorsicht“. Es erging ein Versäumungsurteil, das wurde rechtskräftig.

Verjährung und Pflichtteil - Pflichtteilsanspruch verjährt erst vier Jahre nach dem Tod

Verjährung und Pflichtteil: Sie haben vier Jahre Zeit!

Die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche beträgt nur drei Jahre (§ 1487a ABGB). Diese Verjährungsfrist beginnt aber frühestens ein Jahr nach dem Tod des Erblassers zu laufen. Das hat der OGH nun klargestellt.

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