Sie wollen ein Testament verfassen?

Alles, was Sie in Österreich beim Verfassen Ihres Testaments beachten müssen.

Inhaltsverzeichnis

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung.
 

In Ihrem Testament legen Sie fest, wer nach Ihrem Tod was erben soll. Dabei kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden. Überdies können ganz bestimmte Vermögenswerte an ganz bestimmte Personen verteilt werden.

Hier erfahren Sie, was Sie wissen müssen, wenn Sie in Österreich ein Testament verfassen möchten. Wie schreibe ich in Österreich ein Testament richtig?

Gibt es bei der letztwilligen Verfügung Formvorschriften?

Gibt es bei der letztwilligen Verfügung Formvorschriften?

Kann ich mein Testament selber schreiben?

Ja. Testament verfassen in Österreich - Handschriftlich und eigenhändigTatsächlich ist es wohl am einfachsten, die letztwillige Verfügung selbst mit der Hand zu schreiben und am Ende zu unterschreiben. Das nennt sich dann eigenhändiges Testament. Dabei ist wichtig, dass der gesamte Text mit der Hand selbst geschrieben wird. Ein eigenhändiges Testament ist voll wirksam. Notar, Rechtsanwalt oder Zeugen sind nicht erforderlich. Auf diese Art und Weise können Sie schnell und unkompliziert letztwillig verfügen.

Damit Ihr letzter Wille aber auch wirklich beachtet wird, sollten Sie Ihr eigenhändiges Testament nach der Errichtung noch registrieren lassen (dazu sogleich).

Sinnvoll ist ein eigenhändiges Testament – ohne rechtlichen Beistand – vor allem dann, wenn Sie selbst erbrechtskundig sind oder aber Ihre Verfügung sehr einfach ist.

Sie haben einen Ehegatten und drei noch minderjährige Kinder. Für den Fall Ihres Todes möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Ehegatte einen möglichst großen Teil Ihres Vermögens erhält. Deshalb verfügen Sie: „Als Alleinerben setze ich meinen Ehegatten … ein. Die Kinder sollen hingegen nur ihren Pflichtteil erhalten.“

Und wenn ich den Text nicht mit der Hand schreibe?

Ein nicht vollständig mit der Hand verfasstes Testament heißt fremdhändig.

Beim fremdhändigen Testament verfassen Sie den Text in aller Regel am PC. Möglich ist aber auch, dass eine andere Person den Text mit der Hand vorschreibt. Anschließend müssen Sie als Testamentserrichterin eigenhändig (also mit der Hand) schreiben, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält (z.B.: „Das ist mein letzter Wille.“). Auch die Unterschrift muss eigenhändig erfolgen.

Zeuge bei der TestamentserrichtungÜberdies müssen drei Zeugen gleichzeitig anwesend sein!

  • Die Zeugen müssen die Urkunde eigenhändig unterschreiben und dabei auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisen („als ersuchter Testamentszeuge“).
  • Das Testament muss Vor- und Familienname und Geburtsdatum oder Adresse der Zeugen nennen.
  • Die Zeugen müssen volljährig und geistig und körperlich in der Lage sein, den Testierakt zu verfolgen und wiederzugeben. Unbefangen müssen sie auch sein, das ist nur, wer im Testament nicht selbst begünstigt wird und wer den Begünstigten auch nicht nahesteht.

Sie sehen schon: Hier ist besondere Vorsicht geboten. Ein fremdhändiges Testament verfassen Sie deshalb besser vor einem Rechtsanwalt oder Notar. Zwingend vorgeschrieben ist das jedoch nicht.

Was ist ein öffentliches Testament?

 

Die Alternative zum eigenhändigen oder fremdhändigen Testament ist ein öffentliches Testament. Ein öffentliches Testament verfassen Sie mündlich oder schriftlich vor Gericht oder vor einem Notar. Es wird stets in ein Testamentsregister eingetragen.

Was ist ein Nottestament?

Testament im Notfall - Nottestament - IntensivstationEs gibt Fälle, in denen Sie kein reguläres Testament mehr erstellen können, weil die unmittelbare Gefahr droht, dass Sie sterben oder Ihre Testierfähigkeit verlieren. Es geht also um Notsituationen. In solchen Fällen können Sie mündlich oder fremdhändig schriftlich unter Beiziehung von nur zwei Zeugen testieren. Diese Zeugen müssen auch nur mindestens 14 Jahre alt sein. Ein solches Nottestament gilt allerdings nur drei Monate ab dem Wegfall der Gefahr.

Muss ich unbedingt zum Notar oder Rechtsanwalt?

Nein. Ein eigenhändiges Testament können Sie ganz alleine verfassen.

Ein fremdhändiges Testament muss zwar vor Zeugen errichtet und von diesen bestätigt werden, Notar oder Rechtsanwalt sind hingegen nicht zwingend erforderlich. In den letzten Jahren kam es jedoch zu zahlreichen Fällen, in denen ein fremdhändiges Testament aufgrund von Formalfehlern als ungültig erachtet wurde. Deshalb können wir nicht empfehlen, ein fremdhändiges Testament ohne Rechtsanwalt oder Notar zu errichten. Zu groß ist das Risiko, dass ein Fehler passiert.

Überdies sollten Sie ein errichtetes Testament registrieren lassen. Wenn Sie das Testament beim Rechtsanwalt oder Notar errichten, dann ist die Registrierung selbstverständlich.

In jedem Fall sollten Sie sich ausreichend darüber informiert haben, ob das, was Sie letztwillig verfügen, rechtlich überhaupt möglich ist. Auch darüber hinaus ist eine Beratung sinnvoll, etwa um zu klären, was geschieht, wenn ihre Erben vor Ihnen sterben sollten.

Kann ich auch mein privates Testament in einem Testamentsregister registrieren?

Kann ich auch mein privates Testament in einem Testamentsregister registrieren?

Eine letztwillige Verfügung kann ihren Zweck nicht erfüllen, wenn sie im Verlassenschaftsverfahren nicht hervorkommt. Diese Gefahr können Sie vermeiden, indem Sie Ihr privates Testament – sei es nun eigenhändig oder fremdhändig errichtet – bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen lassen und der Notar/Rechtsanwalt das Testament auch gleich im Testamentsregister registriert.

Das Testamentsregister fragt jener Notar, der das Verlassenschaftsverfahren nach Ihrem Tode durchführt, routinemäßig ab. Eine Unterdrückung Ihres letzten Willens wird dadurch ausgeschlossen.

Was Sie hingegen nicht tun sollten: Ein privates Testament selbst handschriftlich verfassen und dann zu Hause aufbewahren. Hier besteht die offenkundige Gefahr, dass ein Angehöriger, dem der Inhalt des Testaments nicht gefällt, das Testament nach Ihrem Tod sucht, findet und verschwinden lässt.

Was kostet das Verfassen eines Testament?

Was kostet ein Testament?

Wie viel die Errichtung einer letztwilligen Verfügung bei Rechtsanwalt oder Notar kostet, hängt vor allem davon ab, wie viel Beratung im Vorfeld notwendig ist und wie komplex die letztwillige Verfügung dann schlussendlich wird. Rechtsanwälte rechnen in aller Regel nach Zeitaufwand ab.

Realistisch sind dreistellige Beträge für ein einfaches Testament ohne großen Beratungsbedarf, hingegen meist vierstellige Beträge in komplizierteren Fällen.

Wie kann ich mein Testament widerrufen?

Wie kann ich mein Testament widerrufen?

Der Widerruf eines letzten Willens ist jederzeit möglich.

Ein Widerruf kann ausdrücklich erfolgen. Dabei sind freilich die Formvorschriften einzuhalten, die schon bei der Errichtung des Testaments galten.

Testament zerreißen gilt als Widerruf des Testaments. Frau zerreißt ihr Testament.Abweichend davon kann der Widerruf aber auch durch Verbrennen, Zerreißen oder Zerschneiden erfolgen.

Auch ein Durchstreichen einzelner Passagen ist möglich und wirksam.

Und schließlich wird vermutet, dass ein neues Testament das ältere aufhebt.

Wie lange bleibt ein Testament gültig?

Wie lange bleibt ein Testament gültig?

Ein Testament bleibt gültig, solange es nicht widerrufen wird.

Wo sollte ich mein Testament aufbewahren? Soll ich es hinterlegen?

Wo sollte ich mein Testament aufbewahren? Soll ich es hinterlegen?

Lassen Sie Ihren letzten Willen registrieren und vom Rechtsanwalt oder Notar im Safe verwahren.Dazu gibt es eine ganz eindeutige Empfehlung: Lassen Sie ihr Testament von einem Rechtsanwalt oder Notar im Testamentsregister registrieren. Beauftragen sie ihn auch gleich, ihr Testament im Kanzleisafe zu hinterlegen. Der Aufbewahrungsort wird im Testamentsregister vermerkt, sodass jener Notar, der nach Ihrem Tod Ihre Verlassenschaft durchführt, auch weiß, wo er Ihren letzten Willen finden kann.

Legen Sie Ihr Testament hingegen nicht in Ihre Schreibtischschublade. Verstecken Sie es nicht unter Ihrer Matratze. Geben Sie es keinem Freund und keiner Verwandten zur Verwahrung.

Denn dabei gibt es stets zwei Risiken: Das erste Risiko besteht darin, dass die Urkunde böswillig zerstört oder unterdrückt wird. Das zweite Risiko besteht darin, dass die Urkunde im Verlassenschaftsverfahren einfach nie hervorkommt.

Daher: Hinterlegen Sie Ihr Testament beim Rechtsanwalt oder Notar, die Kosten dafür halten sich in Österreich in Grenzen.

Das Testament meiner Mutter wurde vernichtet. Was gilt nun?

Das Testament meiner Mutter wurde vernichtet. Was gilt nun?

Wenn Ihre Mutter ihr Testament selbst vernichtet hat, dann gilt das als Widerruf. Für das Zerreißen oder Verbrennen der (einzigen) Urkunde ist das völlig unstrittig. Vorausgesetzt ist dabei auch ein entsprechender Widerrufswille, der wird in den meisten Fällen aber auch vorliegen: Wer sein Testament verbrennt, der möchte in aller Regel, dass es nicht mehr gilt.

Wer hingegen die Urkunde nur zerknüllt und dann wegwirft, der schafft erhebliche Rechtsunsicherheit, weil hier nicht gesichert ist, dass das schon als Widerruf zählt.

Wenn ein Testament durch Zufall zerstört wird, dann gilt dies nicht als Widerruf der letztwilligen Verfügung. Von einem „Zufall“ spricht man in diesem Zusammenhang immer dann, wenn die Zerstörung ohne Wissen und Willen der Erblasserin erfolgt ist:

Die Verstorbene hat ihr Testament vor ihrem Tod versehentlich mit einem Stoß weiterer Zettel verbrannt. Ein im Testament übergangenes Kind vernichtet die Urkunde. Das Testament verbrennt im Zuge eines Wohnungsbrandes.

In all diesen Fällen bleibt die letztwillige Verfügung gültig. Freilich stellt sich dann die Frage, wie der Inhalt der letztwilligen Verfügung bewiesen werden kann.

Was gilt bei unklaren oder zweideutigen Anordnungen?

Was gilt bei unklaren oder zweideutigen Anordnungen?

Beim Testament ist der wahre Wille des Erblassers das maßgebende Auslegungskriterium.

Zu diesem Zweck kann auch auf andere Erklärungen des Erblassers oder sonstige Beweismittel zurückgegriffen werden, um den wahren Willen zu ergründen.

Damit lässt sich allerdings nicht die Formvorschrift umgehen: Für den wahren Erblasserwillen muss es daher im Testament zumindest eine Andeutung geben. Andernfalls ist der wahre Wille nicht relevant.

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Wenn die Verstorbene kein Testament errichtet oder ihr Testament wirksam widerrufen hat, dann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge.

Wann kann ein Testament angefochten werden?

Wann kann ein Testament angefochten werden?

Anfechtbar ist ein Testament insbesondere in den in der Folge aufgezählten Fällen. Dabei sind die einzelnen Anfechtungsvoraussetzungen aber immer anhand des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen.

  1. Bei der Testamentserrichtung wurden Formvorschriften verletzt.
  2. Die Verstorbene war im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht testierfähig.
  3. Die Verstorbene unterlag bei der Errichtung des Testaments einem Irrtum.
  4. Was letztwillig angeordnet wurde, ist unmöglich oder unerlaubt. Relevant sind hier insbesondere Verstöße gegen die guten Sitten: Ein sittenwidriges Testament kann angefochten werden.
Details zur Anfechtung eines Testaments finden Sie auch hier.
 

Anfechtung aufgrund fehlender Testierfähigkeit

Testierfähig ist nur, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

Das Testament ist ungültig, wenn die Verstorbene bei dessen Errichtung nicht testierfähig war. Testierfähigkeit und allgemeine Geschäftsfähigkeit müssen sich nicht unbedingt decken: In aller Regel werden an die Testierfähigkeit weniger strenge Maßstäbe angelegt als an die allgemeine Geschäftsfähigkeit.

Der Vollbesitz der geistigen Kräfte oder die volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung in allen ihren Auswirkungen sind nicht notwendig. Jedoch muss eine testierende Person jedenfalls im Bewusstsein handeln, eine letztwillige Anordnung zu treffen. Sie muss überdies Bedeutung und Folgen der letztwilligen Verfügung verstehen können.

Als Mindesterfordernis kann jene Einsichts- und Willensfähigkeit angesehen werden, die eine 14jährige Person für gewöhnlich besitzt.

Ausgeschlossen werden kann die Testierfähigkeit nicht nur durch einen Rausch oder eine psychische Störung, sondern insbesondere auch durch eine ausreichend fortgeschrittene Demenzerkrankung. Jedoch kann ein sogenannter „lichter Augenblick“ die Testierfähigkeit vorübergehend wiederherstellen, selbst wenn vor und nach diesem Moment Testierunfähigkeit vorliegt.

In einem lichten Augenblick kann auch eine ansonsten testierunfähige Person letztwillig verfügen.Die an Demenz erkrankte Verstorbene hatte kurz vor ihrem Tod einen zwei Tage andauernden „lichten Augenblick“. Während dieser zwei Tage war sie in der Lage, die Bedeutung und die Folgen ihrer letztwilligen Verfügung zu verstehen und sich entsprechend zu verhalten. Hat sie diese Zeit genutzt, um zu testieren, dann ist ihre letztwillige Verfügung gültig. Eine Anfechtung muss dann scheitern, selbst wenn die Verstorbene erwiesenermaßen sowohl vor als auch nach diesen zwei Tagen testierunfähig war.

Die Beweislast für das Fehlen der Testierfähigkeit trifft jene Person, die sich auf die fehlende Testierfähigkeit beruft und das Testament anficht. Wenn aber der Beweis, dass die Verstorbene bereits vor Testamentserrichtung testierunfähig war, erst einmal gelungen ist, dann muss jene Person, die sich auf die Gültigkeit des Testaments beruft, beweisen, dass das Testament in einem lichten Augenblick verfasst wurde.

Anfechtung aufgrund eines Irrtums

Manchmal passiert bei der Fassung des letzten Willens ein Irrtum.

Denkbar ist zunächst ein Erklärungsirrtum. Dabei geht es um Irrtümer in der Formulierung. Klassische Beispiele sind ein Verschreiben oder Versprechen oder der Gebrauch falscher Fachausdrücke. Bei einem Erklärungsirrtum ist eine Anfechtung in aller Regel nicht notwendig, weil eine letztwillige Verfügung ohnehin anhand des wahren Willens der Verstorbenen auszulegen ist, solange dieser zumindest angedeutet wurde.

Hingegen war beim Geschäftsirrtum die Formulierung einwandfrei, vielmehr betraf der Irrtum einen Aspekt, der Inhalt der letztwilligen Verfügung wurde.

Die Verstorbene hat in ihrem Testament ihre Kinder auf den Pflichtteil gesetzt. Sie hat dort auch festgelegt, dass ihrer Tochter dieser Pflichtteil zunächst in Form einer bestimmten Halskette zugewendet werden soll, den Rest soll sie in Geld erhalten.

Tatsächlich war die Verstorbene gar nicht Eigentümerin dieser Halskette, was sie aber nicht wusste.

Schließlich passieren häufig sogenannte Motivirrtümer. Dabei irrt die testierende Person über ein Motiv, über einen Beweggrund.

Die Verstorbene hat im Testament ihr Adoptivkind übergangen, weil sie der Auffassung war, dass Adoptivkinder im Testament nicht als Erben eingesetzt werden können.

Die Verstorbene hat ihr Enkelkind zum Alleinerben eingesetzt, weiß aber nicht, dass sie mit diesem Alleinerben gar nicht blutsverwandt ist, weil dieses Enkelkind nicht von ihrem Sohn, seinem juristischen Vater, gezeugt wurde.

Eine Anfechtung wegen eines Motivirrtums ist nur dann möglich, wenn die testierende Person das irrige Motiv angegeben hat. Zwar ist dabei eine Angabe im Testament selbst nicht erforderlich, dennoch liegt darin eine wichtige Einschränkung des Anfechtungsrechts aufgrund eines bloßen Motivirrtums. Überdies muss die Fehlvorstellung einzig und allein auf diesem Beweggrund beruhen. Die Beweislast liegt bei der anfechtenden Person. Diese Voraussetzungen führen in manchen Fällen zu großer Rechtsunsicherheit. Eine rechtliche Beratung ist hier unbedingt erforderlich.

Anfechtung aufgrund irrtümlich übergangener Kinder

Ein Spezialfall liegt dann vor, wenn Kinder und deren Nachkommen irrtümlich übergangen wurden:

Bei der Testamentserrichtung war bereits ein Kind vorhanden, von dem die testierende Person nichts wusste. Oder aber ein Kind kommt erst nach der Testamentserrichtung hinzu, wovon im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nichts bekannt war.

Das Gesetz vermutet in diesen Fällen, dass der Irrtum für die letztwillige Verfügung kausal war:

  1. Hat das irrtümlich übergangene Kind Geschwister, dann wird vermutet, dass der Verstorbene dem übergangenen Kind so viel zugewendet hätte, wie jenem seiner anderen Kinder, das er am geringsten bedacht hat. Wenn also der Verstorbene eines seiner Kinder auf den Pflichtteil gesetzt hat, dann kann auch das übergangene Kind nur den Pflichtteil fordern.
  2. Ist hingegen das irrtümlich übergangene Kind das einzige pflichtteilsberechtigte Kind des Verstorbenen, dann fällt durch die Anfechtung das Testament ganz weg. Es kommt zur gesetzlichen Erbfolge.

Auch im Fall des irrtümlich übergangenen Kindes ist eine Anfechtung des Testaments erforderlich, um den Irrtum geltend zu machen. Beweisen muss das anfechtende Kind einen Irrtum oder die Unkenntnis beim Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Was ist ein Legat?

Was ist ein Legat?

Ein Legat heißt auch Vermächtnis. Dabei werden bestimmte Sachen aus der Verlassenschaft bestimmten Personen zugewendet. Diese Personen heißen “Vermächtnisnehmer”. Der Vermächtnisnehmer wird somit nicht Erbe.

„Ich setze meinen Ehegatten als Alleinerben ein. Das Klavier vermache ich allerdings meinem Neffen.“

Der Vermächtnisnehmer hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft. Nach der Einantwortung richtet sich sein Anspruch gegen den Erben. Gibt der Erbe die vermachte Sache also nicht freiwillig heraus, dann kann der Vermächtnisnehmer den Erben auf Herausgabe klagen.

Was ist ein Ersatzerbe? - Erbe stirbt vor dem Erblasser

Was ist ein Ersatzerbe? - Erbe stirbt vor dem Erblasser

Manchmal gelangt der eingesetzte Erbe nicht zur Erbschaft: Zum Beispiel könnte der Erbe vorverstorben sein oder gleichzeitig mit der Erblasserin versterben. Was aber gilt, wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt?

Die Erblasserin und ihr Ehegatte, den sie als Alleinerben eingesetzt hat, sterben gleichzeitig bei einem Flugzeugabsturz.

Möglich ist auch, dass der eingesetzte Erbe erbunwürdig ist oder die Erbschaft ausschlägt.

Der als Alleinerbe eingesetzte Ehegatte hat auf Grund einer Krebserkrankung selbst nur noch zwei Monate zu leben. Er schlägt deshalb die Erbschaft aus.

Für diesen Fall kann ein Ersatzerbe bestimmt werden. Der Ersatzerbe erbt also nur dann, wenn der an erster Stelle eingesetzte Erbe nicht zur Erbschaft gelangt.

Es können hier auch weitere Ersatzerben eingesetzt werden, dies stets für den Fall, dass alle vorgereihten Erben nicht zur Erbschaft gelangen. Sobald ein eingesetzter Erbe eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, erlöschen alle nachgereihten Ersatzerbschaften.

Das Gesetz vermutet, dass die Nachkommen eines letztwillig bedachten Kindes im Zweifel seine Ersatzerben sind. Eine solche Ersatzerbschaft müssen Sie daher letztwillig gar nicht anordnen.

Die Erblasserin hat ihre drei Kinder als Erben eingesetzt. Wenn eines der Kinder vorverstorben ist, sind dessen Kinder Ersatzerben, auch wenn das im Testament nicht ausdrücklich angeordnet wurde. Ein letztwillig bedachtes Kind hat also jederzeit die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und damit den eigenen Kindern zur Erbschaft zu verhelfen.

Was ist eine Nacherbschaft?

Was ist eine Nacherbschaft?

Das Gesetz gibt einer Erblasserin auch die Möglichkeit, darüber zu bestimmen, wer ihr Vermögen nach ihren Erben erben soll.

Bei der Nacherbschaft bekommt somit Erbe 1 das erblasserische Vermögen zuerst. Nach ihm, also nach seinem Tod, ist dann Erbe 2 an der Reihe. Dadurch wird Erbe 1 verpflichtet, die von der Erblasserin stammende Verlassenschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt dem nächsten Erben herauszugeben. Dieser Zeitpunkt kann der Tod des Erben 1 sein, aber auch ein anderer im Testament bestimmter Zeitpunkt, etwa die Volljährigkeit des Erben 2. Die Nacherbschaft belastet den Vorerben (also den Erben 1). Denn er kann die Verlassenschaft zwar unbeschränkt nutzen, hat aber die Substanz zu schonen und darf die Verlassenschaft weder veräußern noch belasten. Die Belastung einer Liegenschaft mit einer Nacherbschaft wird im Grundbuch angemerkt.

Der Erblasser kann aber auch eine Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Dann kann der Vorerbe (Erbe 1) über die Verlassenschaft frei verfügen, also ohne Beschränkung, solange er lebt. Dem Nacherben (Erbe 2) bleibt dann nur, was noch übrig ist. Das ist der „Überrest“.

Kann eine letztwillige Verfügung Bedingungen enthalten?

Kann eine letztwillige Verfügung Bedingungen enthalten?

Ja.

Die Zuwendung kann vom Eintritt gewisser Ereignisse abhängig gemacht werden, also etwa von einem Studienabschluss, von einer Heirat, etc. Man spricht von einer aufschiebenden Bedingung.

“Mein Sohn soll Alleinerbe sein, dies aber nur dann, wenn er bis zu meinem Tode seine Suchtkrankheit überwunden hat.”

Möglich sind auch auflösende Bedingungen. Dabei ist das Recht also bereits erworben, kann aber wieder verloren gehen.

“Mein Sohn soll Alleinerbe sein. Wenn er sich allerdings nicht um seine Mutter kümmert und diese pflegt, sondern sie in ein Pflegeheim übersiedelt, dann soll er sein Erbe verlieren.”

Möglich sind auch Auflagen. Eine Auflage schreibt dem Erben ein bestimmtes Verhalten vor oder verbietet ein bestimmtes Verhalten.

“Mein Sohn soll Alleinerbe sein, jedoch soll er verpflichtet sein, das Grab, in dem ich und seine Mutter liegen, zu pflegen und überdies einmal im Monat einen Betrag in Höhe von € 300,00 an “Ärzte ohne Grenzen” zu spenden.”

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Titelbild:

Von Rido

Symbolbild:

 
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