Wann kann ich in Österreich ein Testament anfechten?

Hier finden Sie Informationen zur Irrtumsanfechtung und zur Testierfähigkeit.

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Testament anfechten – Worum geht es?

Beim Errichten von Testamenten können verschiedene Fehler passieren. Wenn die Fehler entdeckt werden, ist die Verfasserin des Testaments oft schon verstorben. Es kann kein neues Testament mehr errichtet werden, man kann den Errichter auch nicht mehr fragen, was er gemeint hat. Manche Fehler führen zur Unwirksamkeit eines Testaments, man kann das Testament anfechten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Errichter nicht (mehr) in der psychischen Verfassung war, ein Testament zu errichten, oder wenn die Verstorbene über Tatsachen geirrt hat, aufgrund derer sie das Testament errichtet hat.

Ein Mann vererbt seiner Freundin alles, weil er glaubt, dass sie ihm immer treu war. Soll die Freundin dann trotzdem erben, wenn sie tatsächlich ständig Affären gehabt hat?

Die Verstorbene hat am Ende ihres Lebens zunehmend an Wahnvorstellungen gelitten. Sie war davon überzeugt, dass ihr Sohn sie umbringen möchte und nur auf das Erbe warte, deswegen hat sie ihre Pflegerin als Alleinerbin eingesetzt. In Wahrheit hat der Sohn sich immer liebevoll um die Mutter gekümmert. Soll er jetzt nicht Erbe werden?

Was gilt, wenn sich der Verstorbene bei der Errichtung des Testaments geirrt hat?

Was gilt, wenn sich der Verstorbene bei der Errichtung des Testaments geirrt hat?

Testament anfechten wegen eines Irrtums.Ein Irrtum kann in Österreich schon ein Grund sein, ein Testament anzufechten.

Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit.

Ein Irrtum kann auch bei der Wiedergabe von Gedanken passieren, wenn der Errichter etwas anderes sagt, als er zu sagen denkt.

Franz setzt Nick als Erben ein, weil er denkt, dass Nick für ihn ein gutes Wort eingelegt hat und Franz deswegen seinen tollen Job bekommen hat. In Wirklichkeit hat Nick das aber nie gemacht.

Olivia bestimmt ihre beiden Brüder nur deswegen als Erben im Testament, weil sie gedacht hat, dass beide pflichtteilsberechtigt seien. Geschwister sind in Wahrheit aber nicht pflichtteilsberechtigt.

Beim Gebrauch von Fachwörtern, im Dialekt oder beim versehentlichen Verschreiben kann das Geschriebene einen anderen Inhalt haben als die Verstorbene eigentlich wollte.

Damit Sie das Testament anfechten können, muss der Irrtum kausal sein!

Das bedeutet, dass der Verstorbene das Testament ohne den Irrtum nicht oder anders errichtet hätte. Hätte er hingegen das Testament auch ohne Irrtum genauso errichtet, ist der Irrtum nicht kausal und das Testament kann nicht angefochten werden.

Liegt nur ein Irrtum über einen Beweggrund vor, muss das Motiv, über das geirrt wird, angegeben sein und der Irrtum muss „einzig und alleine“ auf diesem Beweggrund beruhen. Das Motiv muss dabei nicht im Testament selbst angegeben sein, es muss nur herauskommen, dass sich der Verstorbene geirrt hat.

Rainer setzt seinen besten Freund als Erbe ein. Dem Notar erzählt er, der Grund dafür sei, dass „er immer zu mir gehalten und nie Böses über mich erzählt hat“. Stellt sich heraus, dass das nicht zutrifft, kann das Testament angefochten werden, weil das Motiv, über das Rainer geirrt hat, dem Notar gegenüber geäußert wurde.

Kann ich bei einem Irrtum das gesamte Testament anfechten?

Wäre das Testament ohne den Irrtum gar nicht errichtet worden, ist nach einer erfolgreichen Anfechtung das gesamte Testament ungültig.

Hätte der Errichter das Testament ohne den Irrtum aber bloß anders verfasst, wird es durch eine Anfechtung nur teilweise vernichtet. Dabei kann ein Testament durch eine Anfechtung immer nur eingeschränkt werden. Es können also Teile wegfallen, hingegen können keine neuen Teile hinzugefügt werden.

Pamela setzt ihre Nichte als Alleinerbin ein, weil sie denkt, dass sie ihr dadurch die Weiterführung des Familiengasthauses ermöglicht. In Wirklichkeit hat die Nichte das Gasthaus schon längst verpachtet. Hätte Pamela ihre Nichte unter diesen Umständen gar nicht als Erbin eingesetzt, fällt das gesamte Testament weg. Hätte Pamela sie nur mit einer geringeren Quote bedacht, wird nur ihre Erbquote reduziert. 

Hätte Pamela ohne den Irrtum statt ihrer Nichte ihren Neffen als Erben eingesetzt, kann dieser nicht durch eine Anfechtung des Testaments Erbe werden, es sei denn, er ist gesetzlicher Erbe. Denn durch Anfechtungen können Testamente nur eingeschränkt werden, es kann nichts Neues dazukommen.

Wer ist denn überhaupt berechtigt, das Testament anzufechten?

Anfechtungsberechtigt sind immer nur diejenigen, für die der Wegfall des Testaments positiv wäre. Wer das Testament anfechten will, muss beweisen, dass ein kausaler Irrtum vorliegt. 

Sophie bestimmt in einem Testament, dass ihre Lebensgefährtin Tamara ihre Erbin werden soll, weil sie sich immer geliebt haben und einander immer treu waren. Tamara hat aber, ohne dass es Sophie gewusst hat, vor einigen Jahren eine Affäre gehabt.

Auch wenn das Motiv im Testament angegeben ist, kann Tamara es aus Reue nicht anfechten, weil sie nicht davon profitieren würde. Sie würde im Gegenteil sogar das Erbe verlieren.

Hat Sophie ein Kind, kann dieses das Testament jedoch anfechten, weil es durch den Wegfall als gesetzliche Erbin begünstigt wäre.

Im Testament wurde ein Kind übersehen!

Im Testament wurde ein Kind übersehen!

Ein „übersehenes“ Kind kann aufgrund einer besonderen Regel im österreichischen Erbrecht das Testament anfechten:

Ein übersehenes Kind kann das Testament anfechten.Diese Situation kann aufgrund verschiedener Konstellationen eintreten.

1. Erstens kann der Errichter des Testaments nicht gewusst haben, dass er ein Kind hat.

2. Zweitens kann ein Kind erst nach der Errichtung des Testaments geboren worden sein.

In beiden Fällen ist das Kind nicht im Testament berücksichtigt worden, obwohl es im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen sein Kind und somit gesetzlicher Erbe und pflichtteilsberechtigt ist.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, ein Kind in einem Testament zu übergehen, also nicht zu bedenken. Das ist aufgrund der Testierfreiheit möglich, es bekommt dann lediglich den Pflichtteil. Wurde das Kind aber nur aufgrund eines Irrtums übergangen, kann das Testament angefochten werden. Und hier ist nun Folgendes ganz entscheidend: Bei einem Kind, von dem der Verstorbene bei der Testamentserrichtung nichts wusste, vermutet das Gesetz, dass der Verstorbene das Testament anders errichtet hätte, wenn er von seinem Kind gewusst hätte.

Uwe erwähnt sein jüngstes Kind nicht im Testament, weil er davon überzeugt ist, dass seine Frau ihm fremd gegangen ist und er nicht der Vater ist. Nach seinem Tod stellt sich heraus, dass er sehr wohl Vater war.

Viktoria schreibt ein Testament, in dem sie alles ihren Nichten und Neffen vermacht, weil sie selbst kinderlos ist. Drei Jahre danach bekommt sie einen Sohn. Kurz darauf stirbt sie, ohne ihr Testament geändert zu haben.

Und wie viel erbt dieses übersehene Kind?

Ist das übergangene Kind nicht das einzige des Verstorbenen, vermutet das Gesetz, dass der Errichter des Testaments es mit so viel bedenken hätte wollen, wie das am geringsten bedachte der berücksichtigten Kinder bekommt. Alle anderen Erbquoten werden dafür anteilig gekürzt. 

Waltraud setzt ihr ältestes Kind auf den Pflichtteil, die anderen drei Kinder bekommen je 1/3. Bekommt Waltraud nach der Testamentserstellung noch ein fünftes Kind, bekommt dieses, so wie das älteste, nur den Pflichtteil.

Xaver bestimmt in seinem Testament, dass seine Tochter 1/3, sein Sohn 1/6, seine Frau 1/3 und seine zwei Patenkinder je 1/12 erhalten sollen. Xaver wusste nicht, dass er noch Armin, ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung, hat. Armin bekommt so viel, wie das Kind mit dem kleinsten Anteil. Deswegen bekommt im Ergebnis die Tochter 4/14, der Sohn 2/14, Armin 2/14, die Frau 4/14 und die Patenkinder je 1/14.

Zur Veranschaulichung:

  1. Erbfolge gemäß dem Testament, also noch vor der Anfechtung durch Armin und ohne Berücksichtigung seines Pflichtteils:

2. Nach erfolgreicher Anfechtung des Testaments durch Armin sehen die Erbquoten hingegen so aus:

Wurde hingegen das einzige Kind des Erblassers übergangen, fällt das gesamte Testament weg. Stattdessen kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Denn der Gesetzgeber vermutet, dass das dem Willen des Verstorbenen entspricht. Das bedeutet: Das einzige Kind erbt 2/3, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war, andernfalls alles.

Diese Vermutungen können widerlegt werden, etwa durch den Beweis, dass der Verstorbene das Kind ohnehin nicht bedacht hätte. Der Umstand allein, dass nach der Geburt eines nachträglich hinzugekommenen Kindes schon geraume Zeit vergangen ist, ohne dass das Testament angepasst worden wäre, bedeutet aber noch nicht, dass das Kind ohnehin nicht bedacht worden wäre.

Kann ich ein unter Drohung verfasstes Testament anfechten?

Kann ich ein unter Drohung verfasstes Testament anfechten?

Testament anfechten wegen Drohung.Ja. Wenn dem Verstorbenen gedroht wurde oder er unter List oder Zwang das Testament errichtet hat, kann man das Testament anfechten. Unter diesen Umständen sagt es nämlich nichts über den wahren Willen des Verstorbenen aus.

Nicht unter Drohungen fallen aber reine Schmeicheleien, Ratschläge oder sanfter Druck, dem leicht ausgewichen werden kann.

Die Verstorbene hat ihre Tochter nur als Alleinerbin eingesetzt, weil diese ihr gedroht hat, sie werde sie sonst verlassen und nicht mehr pflegen. Da die Mutter auf die Pflege angewiesen war, war das eine Drohung und das Testament ist anfechtbar.

Meine Mutter war bereits dement - Kann ich das Testament anfechten?

Meine Mutter war bereits dement - Kann ich das Testament anfechten?

Um ein Testament wirksam zu errichten, muss man testierfähig sein. Das bedeutet, dass man die Bedeutung und die Folgen der letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten können muss.

Wurde das Testament in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand errichtet, ist es ungültig. Keine Konsequenzen für die Gültigkeit des Testaments hat es jedoch, wenn der Errichter erst nach der Errichtung des Testaments testierunfähig wird.

Testierunfähigkeit kann bei einer psychischen Krankheit, in einem Rauschzustand, unter Schock, Drogeneinfluss aber auch als Auswirkung einer Demenzerkrankung vorliegen. Geistige Störungen können etwa krankhafter Eifersuchtswahn, Verfolgungswahn, Paranoia und schwere Depressionen sein.

Vorsicht: „Dement“ heißt nicht immer gleich „testierunfähig“

Jedoch bewirkt nicht jede Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten gleich Testierunfähigkeit. Es genügt, wenn der Errichter im Bewusstsein handelt, ein Testament zu errichten und die Bedeutung und Folgen davon versteht.

Es kommt dabei immer nur auf das konkrete Testament an. Auch wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht weiß, wie Bundeskanzler und Bundespräsident heißen oder welcher Wochentag heute ist, kann er begreifen, dass er gerade ein Testament errichtet und welche Folgen das hat.

Generell wird gesagt, dass die Einsichts- und Willensfähigkeit einer 14-jährigen Person vorliegen müssen. Eine letztwillige Verfügung kann auch nur teilweise ungültig sein, wenn die psychische Beeinträchtigung nur partielle Testierunfähigkeit bewirkt. 

Auch wenn der Verstorbene unter einer psychischen Krankheit leidet, die eigentlich die Testierfähigkeit ausschließt, kann ein Testament gültig sein, wenn es in einem lichten Augenblick, einem sogenannten lucidum intervallum, getroffen wurde. Dann kann der Verfügende in diesem Moment sein Handeln und dessen Folgen verstehen. 

Sind Sie der Meinung, dass es Ihrer Mutter an der nötigen Testierfähigkeit gemangelt hat, müssen Sie es beweisen. Führen Sie diesen Beweis nicht, geht das Gericht davon aus, dass Ihre Mutter testierfähig war.

Wie wird nachgewiesen, dass jemand testierunfähig war?

Wie wird nachgewiesen, dass jemand testierunfähig war?

Das Verlassenschaftsgericht muss beurteilen, ob jemand testierfähig war oder nicht.

Die geistige Verfassung zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments wird dabei von einem gerichtlichen Sachverständigen in einem medizinischen Gutachten untersucht und das Gutachten dann dem Richter vorgelegt. Die Beurteilung ist nicht leicht, weil zwischen Errichtung des Testaments und dem Verlassenschaftsverfahren einige Zeit vergangen sein kann und der Sachverständige nicht mehr mit dem Verstorbenen reden und ihn untersuchen kann.

Die Sachverständige muss deswegen auf die Aussagen von Angehörigen, Kontaktpersonen, auf ärztliche Befunde und eigene Aufzeichnungen des Verstorbenen zurückgreifen. Dabei sind die Ärzte des Verstorbenen, Gesundheits- und Krankenpfleger und das Personal von Altersheimen von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung befreit. Diese Personen haben meistens einen guten Eindruck vom Geisteszustand des Verstorbenen und können hilfreiche Auskünfte geben.

Für die Beurteilung der Testierfähigkeit macht es keinen Unterschied, ob ein handgeschriebenes oder ein notarielles Testament vorliegt.

Auch wenn das Testament vor einem Rechtsanwalt oder Notar aufgesetzt wurde, ist das keine Garantie, dass der Verstorbene damals testierfähig war.

Kann ich ein Testament errichten, wenn ich einen Erwachsenenvertreter habe?

Kann ich ein Testament errichten, wenn ich einen Erwachsenenvertreter habe?

Ja, das ist seit 2017 möglich.

Allein die Tatsache, dass Sie eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertreterin (früher auch: „Sachwalterin“) oder einen Vorsorgebevollmächtigten haben, macht Sie nicht automatisch testierunfähig. Verstehen Sie die Bedeutung und die Folgen der letztwilligen Verfügung und können Sie sich entsprechend verhalten, können Sie ein Testament errichten.

Es ist also auch nach der Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder nach dem Inkrafttreten einer Vorsorgevollmacht stets nach der konkreten Testierfähigkeit zu fragen.

Mein Vater war beim Widerruf seines Testaments geistig beeinträchtigt.

Mein Vater war beim Widerruf seines Testaments geistig beeinträchtigt.

Gilt ein Testament, das in einem Zustand widerrufen wurde, in dem man ein Testament nicht errichten hätte können, weil man testierunfähig war?

Ja, ein solches Testament behält seine Wirksamkeit und Gültigkeit. Der Widerruf ist wirkungslos. Denn auch für den Widerruf eines Testaments muss man testierfähig sein.

Testament anfechten - Welche Frist gilt in Österreich?

Testament anfechten - Welche Frist gilt in Österreich?

Sie können ein Testament während drei Jahren anfechten, und zwar ab Kenntnis der Tatsachen, aufgrund derer das Anfechtungsrecht besteht.

Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ab dem Tod des Verstorbenen. Diese lange Frist läuft unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Sie läuft also auch, wenn Sie noch gar nicht wissen, dass Sie das Testament anfechten können.

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