Kinder enterben in Österreich

Wann ist das möglich? Kann ich den Pflichtteil mindern? Wer ist erbunwürdig?

Inhaltsverzeichnis

Was heißt "enterben" in Österreich?

Was heißt "enterben" in Österreich?

Kann ich meine Kinder enterben?

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter „enterben“ oft die Streichung aus dem Testament oder – im Verhältnis zu gesetzlich Erbberechtigten, etwa den Kindern – die Errichtung eines zunächst gar nicht vorhandenen Testaments, in dem sie nicht bedacht werden: Das Kind verliert sein gesetzliches Erbrecht, wenn ein Elternteil zum Beispiel seine Nichten als Alleinerben einsetzt.

Kinder enterben in Österreich. Fußballverein als Alleinerbe, Tochter erbt nur den PflichtteilDer bereits verwitwete Vater droht seiner einzigen Tochter, dass er sie „enterben“ werde, sollte sie ihren Verlobten heiraten.

Was er damit meint: Er wird ein Testament errichten und darin seinen Lieblingsfußballverein als Alleinerben einsetzen. Die Tochter würde dann nur mehr den Pflichtteil bekommen. Das ist hier freilich immer noch die Hälfte des Vermögens.

Streng genommen ist das, was der Vater im Beispiel von soeben seiner Tochter androht, aber gar keine Enterbung. Denn das Gesetz versteht unter „enterben“ etwas anderes, und zwar den Entzug des Pflichtteils.

Was ist der Pflichtteil?

Erläuterungen zum Pflichtteil finden Sie hier. An dieser Stelle ist es ausreichend, Folgendes zu wissen:

  • Jede Person kann ihr Testament so ausgestalten, wie sie möchte. Man kann also bestimmte Personen und sogar die Kinder oder den Ehegatten auch einfach gar nicht bedenken.
  • Das Pflichtteilsrecht setzt dieser Freiheit jedoch Schranken: Gewisse nahe Angehörige, nämlich Nachkommen und Ehegatte/eingetragener Partner, haben selbst dann ein Recht auf einen Teil der Verlassenschaft, wenn sie im Testament übergangen wurden.
  • Das Enterben im gesetzlichen Sinne besteht nun darin, pflichtteilsberechtigten Personen sogar auch noch diesen verbleibenden Teil zu entziehen, also ihr Recht auf einen Pflichtteil zu zerstören.
  • Und das wiederum ist nur unter bestimmten, im Gesetz festgelegten Voraussetzungen möglich.

Ein Archäologiestudium ist kein Enterbungsgrund in Österreich.Die Mutter möchte ihren Sohn enterben, weil dieser nicht den Familienbetrieb weiterführt, sondern Archäologie studiert.

Kann sie ihm nur das gesetzliche Erbrecht entziehen, indem sie ein Testament errichtet und ihren Sohn darin mit keinem Wort erwähnt, oder reicht dieser Grund aus, um ihm sogar seinen Pflichtteil zu entziehen?

Die Eltern haben sich mit ihrer erstgeborenen Tochter Jasmin zerstritten, es besteht seit über 15 Jahren kein Kontakt mehr zu ihr. Da die Eltern Jasmin immer noch nicht verziehen haben, möchten sie, dass Jasmin so wenig wie möglich erbt. Wie viel ist das?

Wann kann ich in Österreich jemanden enterben?

Wann kann ich in Österreich jemanden enterben?

Eine Enterbung im untechnischen Sinn, also eine Entziehung des Erbrechts, sodass nur mehr der Pflichtteil übrigbleibt, ist immer möglich. Dafür müssen keine besonderen Enterbungsgründe vorliegen. Es reicht die Errichtung eines Testaments.

Gewisse Angehörige, die Kinder und der Ehegatte, sind aber pflichtteilsberechtigt. Will man auch den Pflichtteil entziehen, muss ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegen. Pflichtteilsberechtigte können nur enterbt werden, wenn zumindest einer der folgenden Enterbungsgründe vorliegt:

  • Sie haben gegen den Verstorbenen oder dessen nahe Angehörige eine strafbare Handlung gesetzt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Haftstrafe bedroht ist.Eine mit Vorsatz begangene Straftat berechtigt dazu, das Kind zu enterben.
  • Sie haben absichtlich die Verwirklichung des letzten Willens vereitelt oder haben das versucht.
  • Sie haben dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt.
  • Sie haben ihre familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt.
  • Sie wurden wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat zu lebenslanger oder 20-jähriger Freiheitsstrafe verurteilt.

Es kommt beim ersten Enterbungsgrund (strafbare Handlung gegen den Erblasser oder dessen Angehörige) nicht darauf an, zu welcher Strafe der Erbe wirklich verurteilt wurde. Es kommt nur darauf an, wozu er verurteilt werden hätte können. Ausschlaggebend ist also der Strafrahmen.

Schwerer Betrug, Tötung des Erblassers oder dessen Frau, Verleumdung, Vernachlässigung des geisteskranken Erblassers, Verweigerung des Beistands bei lebensgefährlicher Erkrankung, Im-Stich-Lassen der betagten Eltern, Vereinsamen-Lassen der Eltern.

Enterben in guter Absicht – ein Sonderfall:

Daneben gibt es noch die Enterbung in guter Absicht, darin liegt ein zusätzlicher Enterbungsgrund. Dieser ist verwirklicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte überschuldet ist oder einen verschwenderischen Lebensstil pflegt und deswegen die Gefahr besteht, dass dessen Kinder nicht mehr von seinem Erbe profitieren können. Der Erblasser kann ihm dann den Pflichtteil entziehen, dies jedoch ausschließlich zugunsten der Kinder des Enterbten. Der Pflichtteilsberechtigte wird also einfach „übersprungen“.

In diesem Fall müssen die Kinder des Enterbten spätestens im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen gezeugt oder geboren sein. Hat der Pflichtteilsberechtigte keine Kinder, ist eine Enterbung in guter Absicht nicht möglich. Ob der Ehegatte in guter Absicht nur enterbt werden kann, wenn seine Kinder gleichzeitig die Kinder des Verstorbenen sind, wurde von der Rechtsprechung noch nicht geklärt.

Michael hat so große Schulden, dass es nicht absehbar ist, dass er diese aus eigenem Erwerb je wieder abdecken kann. Da er aber keine Kinder hat, kann er nicht in guter Absicht enterbt werden. Wenn er keinen Enterbungsgrund gesetzt hat, hat er ein Recht, zumindest seinen Pflichtteil zu bekommen.

Enterbung in guter Absicht wegen verschwenderischen Lebensstils - Luxusurlaube

Nicole liebt Luxusurlaube, jedes Jahr fliegt sie zweimal nach Bora-Bora. Auch sonst gibt sie seit Jahren viel mehr Geld aus, als sie hat. Sie hat schon ihr Haus und all ihre Wertgegenstände verpfändet und steht kurz vor dem Privatkonkurs. Eine Änderung ihres Konsumverhaltens zeichnet sich nicht ab. Sie kann von ihren Eltern in guter Absicht enterbt werden. Dann erhält Nicole nicht einmal einen Pflichtteil, an ihre Stelle treten ihre Kinder.

Enterben ist ausdrücklich oder schlüssig möglich!

Damit eine Enterbung wirksam ist, muss nicht nur ein zulässiger Enterbungsgrund vorliegen, sondern sie muss auch in einem Testament angeordnet werden. Die Enterbung kann dabei entweder ausdrücklich oder stillschweigend (etwa durch Übergehen des Pflichtteilsberechtigten) passieren.

Der Enterbungsgrund muss aber nicht explizit genannt werden, es genügt, wenn er vorliegt und kausal für die Enterbung ist.

Liegt ein Enterbungsgrund vor, kann nicht nur der Pflichtteil, sondern auch das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten und das Pflegevermächtnis entzogen werden. Ob bei Lebensgefährten für den Ausschluss vom gesetzlichen Vorausvermächtnis auch ein Enterbungsgrund vorliegen muss, ist unklar.

Wer erbt statt dem Enterbten?

Wer erbt statt dem Enterbten?

Ist der rechtmäßig Enterbte ein Nachkomme des Verstorbenen, treten bei testamentarischer Erbfolge die Kinder des Enterbten in den Pflichtteil ein. Sie teilen sich untereinander den Pflichtteil auf, der ihrem Elternteil ohne Enterbung zugekommen wäre.

Das Enkelkind tritt an die Stelle des enterbten Kindes. - Kinder enterben in Österreich
Das Enkelkind des Verstorbenen profitiert von der Enterbung des Kindes.

Wird hingegen ein Ehegatte (oder eingetragener Partner) enterbt, treten dessen Kinder nicht in seinen Pflichtteil ein. Gibt es niemanden, der statt dem enterbten Ehegatten in den Pflichtteil eintreten kann, erhöhen sich die Quoten der restlichen Pflichtteilsberechtigten.

Kommt es zur gesetzlichen Erbfolge, werden die Nachkommen des Enterbten gesetzliche Erben. Sie bekommen dann nicht nur den Pflichtteil, sondern den Erbteil, der ihrem enterbten Elternteil zugestanden wäre. Allerdings sind hier einige rechtliche Fragen im Detail strittig und von den Gerichten noch nicht geklärt. Es ist deshalb ratsam, sich nicht auf eine Enterbung zu beschränken und darüber hinaus nichts zu regeln, sondern sorgfältig zu überlegen, was mit dem Erbe geschehen soll und entsprechende testamentarische Verfügungen treffen.

Susi wurde von ihrer Mutter in einem Testament rechtmäßig enterbt, die stattdessen ihre Lieblingsnichte als Erbin eingesetzt hat. Susis Sohn Tom bekommt den Pflichtteil, der Susi zustehen würde und das, obwohl Susi noch lebt.

Kann ich in Österreich meine Kinder enterben?

Kann ich in Österreich meine Kinder enterben?

Kinder sind pflichtteilsberechtigt. Ein Entzug des Pflichtteils geht nur, wenn ein Enterbungsgrund vorliegt (siehe dazu oben). Die Errichtung eines Testaments, in dem die Kinder nicht genannt werden, ist hingegen immer möglich. Dann bekommen sie freilich dennoch ihren Pflichtteil.

Kann ich meine Eltern enterben?

Kann ich meine Eltern enterben?

Ja, das ist problemlos möglich. Denn Eltern sind nicht pflichtteilsberechtigt. Sie haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, er muss ihnen deswegen auch nicht entzogen werden. Streng genommen liegt deshalb gar kein „Enterben“ vor.

Will man seinen Eltern nichts vermachen, kann man das in einem Testament festlegen, ohne dass dafür besondere Gründe vorliegen müssen. Solange man Kinder oder Enkelkinder hat, erben die Eltern freilich ohnehin nichts, es sei denn, sie werden letztwillig bedacht.

Kann ich meinen Ehegatten enterben?

Kann ich meinen Ehegatten enterben?

Das geht in Österreich nur, wenn Enterbungsgründe vorliegen. Denn Ehegatten sind pflichtteilsberechtigt.

Kann ich jemanden wegen groben Undanks enterben?

Kann ich jemanden wegen groben Undanks enterben?

Nein, grober Undank ist kein Enterbungsgrund.

Hat der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser aber in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt oder seine familienrechtlichen Pflichten gröblich vernachlässigt, liegen sehr wohl Enterbungsgründe vor.

Was passiert, wenn ich jemanden enterbe, aber kein Enterbungsgrund vorliegt?

Was passiert, wenn ich jemanden enterbe, aber kein Enterbungsgrund vorliegt?

Da es nicht möglich ist, den Pflichtteil zu entziehen, ohne dass ein Enterbungsgrund vorliegt, kommt es in diesem Fall (bloß) zu einer Setzung auf den Pflichtteil. Liegen die Voraussetzungen einer Pflichtteilsminderung vor, kommt es zu einer Pflichtteilsminderung (dazu sogleich).

Konrad wird von seinen Eltern „enterbt“, weil er nicht Jus studiert, sondern Botanik. Das stellt natürlich keinen echten Enterbungsgrund dar. Konrads Eltern können ihm das Erbrecht nur bis zum Pflichtteil entziehen, diesen bekommt er trotzdem.

Ich wurde enterbt, obwohl der angenommenen Enterbungsgrund nicht vorliegt.

Ich wurde enterbt, obwohl der angenommenen Enterbungsgrund nicht vorliegt.

Kommt es zu einer Enterbung ohne Vorliegen eines Enterbungsgrunds, erhält der Enterbte nur seinen Pflichtteil, hingegen keinen darüberhinausgehenden Erbteil.

Anderes kann gelten, wenn ein Irrtum über Tatsachen vorlag, wenn also der Erblasser fälschlicherweise angenommen hat, dass der Erbe ein gewissen Verhalten gesetzt hat, welches zur Enterbung berechtigt hätte. Irrt der Erblasser, kann es zu einer Irrtumsanfechtung kommen, wenn der Erblasser dem Erben ohne Irrtum mehr zugewendet hätte.

Ebenso kann es zu einer Irrtumsanfechtung kommen, wenn ein Kind im Testament übergangen wurde und somit stillschweigend enterbt wurde, der Erblasser aber nichts von dem Kind wusste.

Keine Irrtumsanfechtung bei bloß rechtlich falscher Einordnung

Eine Anfechtung des Testaments ist hingegen nicht möglich, wenn der Verstorbene das Verhalten des Enterbten nur rechtlich falsch eingeordnet hat, es also für ausreichend gehalten hat, um eine Enterbung zu tragen, das aber nicht zutrifft. Denn dann ist klar, dass dem Enterbten so wenig wie möglich zugewendet werden sollte. Und das ist – mangels eines Enterbungsgrundes – der Pflichtteil.

Eine unwirksame Enterbung kann in eine Pflichtteilsminderung
umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (dazu sogleich) und die
Enterbung nicht auf einem Irrtum beruht.

Leni glaubt, dass ihr Sohn das Delikt des schweren Betrugs gegen sie verwirklicht hat, deswegen enterbt sie ihn. In Wahrheit hat er das aber gar nicht getan. Hätte Leni die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen, wenn sie sich nicht geirrt hätte, kann ihr Sohn das Testament anfechten.

Kann eine Enterbung widerrufen werden?

Kann eine Enterbung widerrufen werden?

Ja, das ist möglich.

Der Widerruf einer Enterbung muss durch eine letztwillige Verfügung geschehen. Er kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

Voraussetzung für einen Widerruf der Enterbung ist aber die Testierfähigkeit.

Ursula hat ihren Ehegatten vor einigen Jahren rechtmäßig enterbt. Jetzt hat sie es sich anders überlegt und will die Enterbung widerrufen. Zu diesem Zweck könnte sie ein neues Testament errichten und darin schreiben, dass sie die Enterbung widerruft. Alternativ dazu könnte sie in einem neuen Testament ihren Ehegatten zum Erben machen. Und schließlich könnte sie das ursprüngliche Testament, in dem die Enterbung angeordnet war, einfach vernichten, dann würde die gesetzliche Erbfolge eintreten.

Widerruf einer Enterbung durch Verzeihung möglich?

Ausnahmsweise kann eine Enterbung auch durch Verzeihung widerrufen werden. Diese Möglichkeit ist aber jenen Erblassern vorbehalten, die nicht mehr testierfähig sind. Anders hätten sie nämlich gar keine Möglichkeit mehr, eine bereits angeordnete Enterbung zu widerrufen. Gibt ein testierunfähiger Erblasser zu erkennen, dass er dem Enterbten verziehen hat, gilt die Enterbung als widerrufen. Aus dem Verhalten des Erblassers muss sich die Verzeihung aber eindeutig erkennen lassen.

Wann kann ich in Österreich den Pflichtteil mindern?

Wann kann ich in Österreich den Pflichtteil mindern?

Unter gewissen Umständen ist es möglich, den Pflichtteil zu mindern:

Sie können den Pflichtteil in einem Testament um die Hälfte reduzieren, wenn es zwischen Ihnen und dem Pflichtteilsberechtigten kein familiäres Naheverhältnis gegeben hat. Das kann entweder der Fall sein, wenn das Naheverhältnis nie bestanden hat, oder wenn es über einen längeren Zeitraum vor Ihrem Tod nicht mehr bestanden hat.

Selbst wenn kein Naheverhältnis vorliegt, können Sie den Pflichtteil jedoch nicht mindern, wenn Sie den Kontakt grundlos abgebrochen oder den Pflichtteilsberechtigten ignoriert haben oder der Pflichtteilsberechtigte gute Gründe hatte, den Kontakt mit Ihnen zu meiden.

Ist das Fehlen der Beziehung also dem Verstorbenen zuzurechnen, kann er sich nicht darauf berufen und den Pflichtteil nicht mindern.

Was versteht man unter dem familiären Naheverhältnis?

Was versteht man unter dem familiären Naheverhältnis?

Unter jenem familiären Naheverhältnis, dessen Fehlen eine Minderung des Pflichtteils rechtfertigt, wird eine geistig-emotionale Beziehung verstanden, wie sie unter Familienangehörigen typisch ist und die auf persönlichem Kontakt beruht. Die Beziehung muss über eine gewisse Zeit hinweg bestehen.

Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, die je nach Alter, Beruf, Gesundheit und räumlicher Entfernung verschieden sein können.

Viktor besucht seinen alten Vater am Sterbebett, davor hatten sie 25 Jahre lang keinen Kontakt miteinander. Dieser kurze Kontakt begründet kein Naheverhältnis.

Die Ehegatten wohnen aus beruflichen Gründen seit einiger Zeit nicht mehr in derselben Wohnung. Ansonsten hat sich ihre Beziehung aber nicht verändert, die geistige und seelische Verbundenheit ist unverändert stark. Es liegt ein familiäres Naheverhältnis vor.

Typischer Streitfall: Vater-Kind-Beziehung nach Trennung

Keine Minderung des Pflichtteils bei ausreichend intensiver Beziehung.Die Beziehung zwischen dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden geschiedenen Vater und seinem Kind wird meistens schwächer sein als die zur Mutter, in deren Haushalt das Kind wohnt. Dennoch liegt ein ausreichend intensives Naheverhältnis vor, wenn der Vater regelmäßig zu Besuch kommt und er Anteil an der Entwicklung und am Wohlergehen des Kindes nimmt. Auch regelmäßige Kontakte alle zwei bis drei Monate des unehelichen Vaters, der in einer anderen Stadt wohnt, reichen für ein familiäres Naheverhältnis aus.

Nicht genug ist es, wenn ein Elternteil nur Unterhalt leistet, aber nie Kontakt zum Kind hat oder wenn es außer dem Austausch von Weihnachts- und Geburtstagskarten keine Beziehung gibt.

Auch Ehegatten, die sich nur aus religiösen Gründen nicht scheiden lassen, aber seit Jahrzehnten getrennte Leben führen, haben kein familiäres Naheverhältnis.

Das Naheverhältnis kann entweder nie oder seit einem längeren Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen nicht mehr bestanden haben, um eine Pflichtteilsminderung zu rechtfertigen. Wie lange „ein längerer Zeitraum“ ist, kommt auf den Einzelfall an. Eine Zeitspanne von 10 bis 20 Jahren wird in der Regel als ausreichend lange erachtet, um die Minderung des Pflichtteils zu ermöglichen.

Wie muss die Pflichtteilsminderung angeordnet werden?

Wie muss die Pflichtteilsminderung angeordnet werden?

Sie muss in der Form eines Testaments bestimmt werden, andernfalls ist sie ungültig.

Der Errichter muss testierfähig sein.

Eine unwirksame Enterbung kann in eine Pflichtteilsminderung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Enterbung nicht auf einem Irrtum beruht.

Was passiert bei einer Pflichtteilsminderung genau?

Was passiert bei einer Pflichtteilsminderung genau?

Der Pflichtteil des Pflichtteilsberechtigten halbiert sich. Das Kind oder der Ehegatte hat nur mehr Anspruch auf die Hälfte des Pflichtteils, der ihm sonst zustehen würde.

Der Verstorbene kann in seinem Testament aber auch anordnen, dass der Pflichtteil sich um weniger als die Hälfte mindern soll, die Hälfte ist nur die Grenze.

Wurde der Pflichtteil eines Nachkommen des Verstorbenen gemindert, bekommen dessen Kinder die zweite Hälfte des Pflichtteils. Hat er keine Nachkommen, fällt die freie Hälfte den anderen pflichtteilsberechtigten Nachkommen des Verstorbenen anteilig zu. Deren Pflichtteilsquote wird dadurch erhöht. Nicht davon profitiert aber der Ehegatte des Verstorbenen, sein Pflichtteil bleibt gleich hoch. Nur wenn es gar keine anderen Nachkommen des Erblassers gibt, fällt der freie Teil dem Ehegatten zu.

Wurde aber der Pflichtteil des Ehegatten gemindert, fällt der freie Teil nicht seinen eigenen Nachkommen zu, er fällt auch nicht den pflichtteilsberechtigten Nachkommen des Verstorbenen zu.

Im Detail sind die Regelungen, wem der freie halbe Pflichtteil zugute kommt, seit der Erbrechtsreform 2015 noch ungeklärt.

Eine Pflichtteilsminderung bedeutet nicht, dass der Erblasser nun über einen größeren Teil seines Vermögens frei verfügen kann!

Kann die Pflichtteilsminderung widerrufen werden?

Kann die Pflichtteilsminderung widerrufen werden?

Ja, das ist möglich.

Pflichtteilsminderungen können auf dieselbe Art und Weise wie Enterbungen widerrufen werden (dazu schon oben). Das geht einerseits durch einen Widerruf in Form eines Testaments, durch die Errichtung eines neuen Testaments oder die Vernichtung des Testaments, in dem die Pflichtteilsminderung angeordnet wurde. Voraussetzung ist auch hier immer die Testierfähigkeit.

Daneben kann die Pflichtteilsminderung durch Verzeihung aufgehoben werden, wenn der Erblasser nicht mehr testierfähig ist.

Kommt es nach der Anordnung einer Pflichtteilsminderung zu einem (Wieder-)Aufleben des familiären Naheverhältnisses, liegt darin zwar kein Widerruf. Jedoch fehlt es dann an der zentralen Voraussetzung für die Minderung, sie wird also unwirksam.

Und wann ist man erbunwürdig?

Und wann ist man erbunwürdig?

Die Erbunwürdigkeit ist eine Strafe für schweres Fehlverhalten eines Erben.

Hat der Erbe eine Tat begangen, die einen Erbunwürdigkeitsgrund darstellt, hat er es nach den Wertungen des Gesetzes nicht verdient, etwas zu erben. Erbrechtlich wird dann so getan, als gäbe es ihn gar nicht.

Wer ist absolut erbunwürdig?

Absolute Erbunwürdigkeitsgründe machen auf jeden Fall erbunwürdig. Ein potentieller Erbe kann nicht erben, wenn er einen absoluten Erbunwürdigkeitsgrund gesetzt hat (außer es wurde ihm verziehen, siehe dazu gleich im nächsten Abschnitt). Absolute Erbunwürdigkeit liegt vor

  • bei strafbaren Handlungen gegen den Erblasser oder dessen Verlassenschaft, wenn die Tat nur mit Vorsatz begangen werden kann und mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist und
  • bei absichtlicher Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen oder einem entsprechenden Versuch.

Auch hier ist nicht das konkrete Strafausmaß entscheidend, zu dem der Erbe verurteilt wurde, sondern ob die Tat abstrakt mit mehr als einem Jahr Haft bestraft werden kann.

Das Kind bringt seine Eltern um. Die Enkelin unterschlägt oder stiehlt Geld von der Verlassenschaft oder behebt rechtswidrigerweise nach dem Tod des Erblasser Geld vom Konto. Der Ehegatte fälscht das Testament der Ehefrau. Das Kind weiß, wo der Vater sein Testament aufbewahrt, und vernichtet es nach dessen Tod.

Nicht darunter fallen hingegen Handlungen von Deliktsunfähigen, wenn der Erbe etwa eine schizophrene Psychose hatte. Ebensowenig führt es zur Erbunwürdigkeit, wenn der Erbe durch die Vereitelungshandlung den wahren Willen des Erblassers verwirklichen wollte. In der Praxis wird es freilich oft schwierig sein, eine Absicht nachzuweisen, den Willen des Erblassers zu verwirklichen.

Wer ist relativ erbunwürdig?

Relative Erbunwürdigkeitsgründe sind hingegen „weniger schlimm“. Sie machen nur erbunwürdig, wenn der Verstorbene den Übeltäter nicht mehr enterben konnte, etwa weil er nicht mehr testierfähig war oder vom Fehlverhalten nichts wusste. In allen anderen Fällen ist eine Enterbung erforderlich, wenn das Fehlverhalten auch erbrechtliche Konsequenzen haben soll. Relative Erbunwürdigkeitsgründe sind

  • das Begehen von Vorsatztaten, die mit über einjähriger Haftstrafe bedroht sind, gegen nahe Verwandte des Erblassers,
  • das verwerfliche Zufügen von schwerem seelischen Leid, und
  • die gröbliche Vernachlässigung der Pflichten zwischen Eltern und Kindern.

Der Erbe tötet die Ehefrau des Erblassers, Psychoterror, Im-Stich-Lassen der betagten und hilfsbedürftigen Eltern, grundlose Ablehnung des Kontakts, obwohl der dringende Wunsch danach besteht, Verletzung der Unterhaltspflicht, sodass das Kind in eine Notsituation gerät.

Nicht hinreichend für eine relative Erbunwürdigkeit sind hingegen gelegentliche Streitigkeiten und verbale Kränkungen oder eine Partner- und Berufswahl, die dem Erblasser nicht gefällt. Erbunwürdigkeit liegt nur bei der gröblichen Vernachlässigung von Pflichten zwischen Eltern und Kindern vor, der ähnliche Enterbungsgrund erfasst darüber hinaus auch Pflichtenverletzungen zwischen Ehegatten.

Und was passiert mit dem frei werdenden Erbteil oder Pflichtteil?

Ist jemand erbunwürdig, treten an seine Stelle die Erben, die im Testament bestimmt wurden. Die Nachkommen des Erbunwürdigen haben aber ein Pflichtteilsrecht.

Gibt es kein Testament, bekommen die Nachkommen des Erbunwürdigen den Erbteil, der ihm zugestanden wäre. Er wird also übersprungen.

Einmal erbunwürdig – immer erbunwürdig?

Einmal erbunwürdig – immer erbunwürdig?

Nein.

Der Erblasser kann die Erbunwürdigkeit beseitigen, indem er dem Erben verzeiht.

Die Verzeihung kann ausdrücklich sein oder sich aus den Umständen ergeben. Die Testierfähigkeit ist keine Voraussetzung dafür. Eine Verzeihung ist unwiderruflich, sie kann nicht mehr zurückgenommen werden.

Auch wenn die Tat gegen einen Angehörigen des Erblassers verübt wurde, muss der Erblasser verzeihen, nicht der Angehörige.

Anja ist erbunwürdig, weil sie ihre Mutter absichtlich schwer am Körper verletzt hat. Seit der Tat sind schon mehrere Jahre vergangen und die Mutter hat Anja mittlerweile verziehen. Das kann sie schlüssig machen, indem sie Anja in einem Testament als Erbin einsetzt. Aber auch wenn Anjas Mutter wegen ihrer Demenz nicht mehr testieren kann, kann sie Anja verzeihen.

Ist jedoch die Demenz von Anjas Mutter schon so weit fortgeschritten, dass sie die Bedeutung von Anjas Fehlverhalten und ihres eigenen Verhaltens gar nicht mehr begreifen kann, ist auch eine Verzeihung nicht mehr möglich.

Hat der Erblasser dem Erben verziehen, kann er ihn nachher nicht wegen derselben Tat enterben!

Was ist der Unterschied zwischen Enterbung und Erbunwürdigkeit?

Was ist der Unterschied zwischen Enterbung und Erbunwürdigkeit?

Erbunwürdigkeit und Enterbung sind verschiedene Konzepte.

  • Die absolute Erbunwürdigkeit gilt von Gesetzes wegen, sie muss also nicht angeordnet werden.
  • Hingegen müssen Enterbungen immer in einem Testament angeordnet werden, sonst sind sie unwirksam.
  • Auch bei der relativen Erbunwürdigkeit muss der Erblasser, wenn er dazu in der Lage ist, tätig werden, will er das Fehlverhalten ahnden: Er muss enterben. Andernfalls ist das Fehlverhalten erbrechtlich bedeutungslos. Neben der Enterbung hat die relative Erbunwürdigkeit deshalb nur in jenen Fällen eigenständige Bedeutung, in denen es dem Verstorbenen nicht möglich war, eine Enterbung vorzunehmen. Denn dann führt sie zur Erbunwürdigkeit (wie die absoluten Erbunwürdigkeitsgründe).

Die Erbunwürdigkeit kann durch bloße Verzeihung beseitigt werden. Hingegen fällt eine wirksam angeordnete Enterbung erst mit dem Widerruf in Testamentsform weg (Ausnahme nur bei fehlender Testierfähigkeit, siehe dazu oben).

Trotz der Unterschiede fällt auf, dass alle Erbunwürdigkeitsgründe gleichzeitig auch Enterbungsgründe sind. Das mag auf den ersten Blick verwundern: Wie soll man jemanden enterben, der schon von Gesetzes wegen gar nicht erben kann? Der Grund liegt darin, dass einem (bloß) Erbunwürdigen, der nicht (auch) enterbt wurde, leichter verziehen werden kann (siehe den vorherigen Absatz). Überdies gibt es mehr Enterbungsgründe als Erbunwürdigkeitsgründe. Bei manchen Verhaltensweisen des Erben erlaubt es das Gesetz somit dem Erblasser, eine Enterbung anzuordnen, ohne dass das Gesetz selbst schon eine Erbunwürdigkeit annimmt.

Noch Fragen zum Erbrecht in Österreich?

Das Erbrecht ist unsere Leidenschaft. Wir sind Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Österreich.

Sie werden verstehen: Persönlichen Rat erteilen wir gegen Entgelt. Kostenlose Rechtsberatung finden Sie hier auf dieser Seite, im Erbrecht-ABC. Hingegen können wir keine kostenlosen Beratungen am Telefon anbieten.

War das hilfreich?

Wir freuen uns über Ihre Bewertung. Helfen Sie uns dabei, sichtbar zu bleiben und erbrechtliche Aufklärung zu leisten.
    Titelbild (laufende Kinder) von Free-Photos auf Pixabay

    Symboldbild 1 (Fußballspieler) von LhcCoutinho auf Pixabay
     
    Symboldbild 2 (Archäologe) von JamesDeMers auf Pixabay

    Symboldbild 3 (Gefängnis Alcatraz) von Marcello Rabozzi auf Pixabay
     
    Symboldbild 4 (Bora Bora) von Julius Silver auf Pixabay

    Symboldbild 5 (Großvater und Enkelsohn) von A. Debus auf Pixabay
     
    Symbolbild 6 (Vater und Sohn) von cocoparisienne auf Pixabay

     
    ×

    Inhaltsverzeichnis

    WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner