Gesetzliche Erbfolge in Österreich

Wer erbt ohne Testament? Alle Details finden Sie hier.

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Gesetzliche Erbfolge - Was ist das?

Gesetzliche Erbfolge - Was ist das?

Gesetzliche Erbfolge, was ist das?Die gesetzliche Erbfolge beantwortet diese Frage: Wer erbt ohne Testament?

Bei der gesetzlichen Erbfolge geht es um folgende Frage. Wer erbt ohne Testament? Der Verstorbene (auch Erblasser genannt) kann durch ein Testament selbst festlegen, wer seine Erben sein sollen. Man nennt das auch gewillkürte Erbfolge.

Wenn es kein Testament gibt, dann bestimmt das Gesetz, wer erbt. Diese im Gesetz vorgesehene Erbreihenfolge nennt man gesetzliche Erbfolge. Man könnte auch von der Erbfolge ohne Testament sprechen.

Wie lautet die gesetzliche Erbfolge in Österreich?

Wie lautet die gesetzliche Erbfolge in Österreich?

Wer gehört überhaupt zu den gesetzlichen Erben?

Wenn jemand rechtmäßig enterbt wurde oder aufgrund besonderer Umstände erbunwürdig ist, kann er auch nicht gesetzlicher Erbe sein.

Wer gehört in Österreich überhaupt zu den gesetzlichen Erben?

Abgesehen davon kommen als Erben zunächst Verwandte in Frage.

Für Verwandte sieht das Gesetz eine bestimmte Erbreihenfolge vor. Dazu teilt das Gesetz die Verwandten in vier Gruppen ein. Für die Erbquoten gilt: Innerhalb einer Gruppe bekommt jeder den gleichen Anteil. Gibt es z.B. drei erbberechtigte Verwandte in einer Gruppe, bekommt jeder ein Drittel.
 
Neben den Verwandten erbt auch der Ehegatte (also Ehefrau oder Ehemann) oder der Partner einer eingetragenen Partnerschaft (eingetragener Partner).
 
Die Verlassenschaft, also das Vermögen der verstorbenen Person, wird zwischen dem Ehegatten/eingetragenen Partner und den Verwandten aufgeteilt. Zu welchen Anteilen diese Aufteilung erfolgt, hängt davon ab, welche Gruppe von Verwandten zum Zug kommt.
 

Erste Erbengruppe: Kinder, Enkel, Urenkel, usw.

Erste Erbengruppe: Kinder, Enkel, Urenkel, usw.

Zuerst kommen in der Erbreihenfolge in Österreich Kinder und Kindeskinder zum Zug. Das sind die Töchter und Söhne, Enkelkinder, Urenkel, Ururenkel, usw. 

Wenn es nur Kinder, aber keine Enkel, Urenkel, etc gibt, ist es einfach:

 

Das Vermögen wird unter den Kindern aufgeteilt. 

Gibt es drei Kinder, bekommt jedes Kind ein Drittel. 

Ist eines der Kinder, das keine Nachkommen hat, bereits vorher verstorben, wird zwischen den zwei noch lebenden Kindern aufgeteilt: Jedes Kind bekommt also eine Hälfte. 

Wenn es auch Enkelkinder, Urenkel, etc gibt: 

1. Regel: Solange ein Kind lebt, kommen dessen eigene Kinder, also die Enkelkinder, nicht zum Zug.

Der Erblasser hatte einen Sohn, der selbst zwei Kinder hat. Der Verstorbene hinterlässt also ein Kind (Sohn) und zwei Enkelkinder. Solange der Sohn lebt, erbt er alles. Seine Kinder, also die Enkelkinder, erhalten nichts.

Das gilt auch „weiter unten“:

  • Urenkel erben nach der gesetzlichen Erbfolge erst, wenn ihre Vorfahren, also die Enkelkinder und Kinder der verstorbenen Person nicht mehr leben. Auf jeder Ebene gilt also: Lebende Eltern schließen ihre eigenen Kinder als Erben aus. 
  • Umgekehrt: Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen eigene Kinder, also die Enkelkinder, an seine Stelle (Repräsentation).

Ist der Sohn bereits verstorben, treten die zwei Enkelkinder an seine Stelle und erben jeweils eine Hälfte.

Auch das gilt „bis nach unten“:

Sind Sohn und Enkelkinder bereits verstorben, gibt es aber ein Urenkelkind, dann tritt das Urenkelkind an Stelle der Enkelkinder und der Tochter.

Auf jeder Ebene gilt also die folgende 2. Regel:

Kinder treten an die Stelle ihrer bereits verstorbenen Eltern.

Mit diesen beiden Regeln kann man für jeden „Stamm“ die Erben klären:

Die Verstorbene hatte zwei Kinder:

Die erste Tochter ist bereits verstorben. Diese Tochter hatte einen Sohn, der somit der Enkel der Verstorbenen war. Auch dieser Enkel ist aber bereits verstorben. Er hatte selbst wiederum zwei Kinder, die Urenkel der Verstorbenen. 

Die zweite Tochter der Verstorbenen lebt noch und hat zwei Kinder. 

Eine Hälfte der Verlassenschaft geht an die zweite, noch lebende Tochter. Deren Kinder erhalten nichts.

Die zweite Hälfte würde an die erste, bereits verstorbene Tochter gehen. Ihre Nachkommen treten an ihre Stelle. Zwar ist ihr eigener Sohn ebenfalls vorverstorben, an seine Stelle treten aber dessen Kinder. Die zweite Hälfte wandert also entlang des „Stammes“ der ersten Tochter „nach unten“ und wird zwischen den noch lebenden Nachkommen aufgeteilt. Die beiden Urenkel bekommen also die Hälfte dieser Hälfte, somit jeder ein Viertel.  

Erben auch Adoptivkinder?

Ja. Allgemein kann man sagen: Adoptierte Kinder erben genauso wie leibliche Kinder. 

Sie können zusätzlich auch Erben ihrer leiblichen Eltern sein. Adoptivkinder können also doppelt erben: Nach Ihren Adoptiveltern und nach ihren leiblichen Eltern.

Das gilt aber nur im Verhältnis zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern. Von „Adoptivgroßeltern“ erben Adoptivkinder nichts, außer es gibt ein entsprechendes Testament.

Umgekehrt verdrängen Adoptiveltern im Allgemeinen die leiblichen Eltern als Erben. Im Einzelnen sind hier aber einige Fragen strittig und müssen im Einzelfall geprüft werden. 

Zweite Erbengruppe: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen

Zweite Erbengruppe: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen

Gibt es keine direkten Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel usw.), dann kommen die Eltern zum Zug. In diesem Fall erhält also jeder Elternteil jeweils eine Hälfte der Verlassenschaft.

Sind die Eltern bereits verstorben, dann treten ihre Nachkommen an ihre Stelle. Das nennt man Repräsentation. Die nächsten sind dann also in der Erbfolge die Geschwister (oder Nichten und Neffen usw.) der verstorbenen Person.

Ist nur ein Elternteil, zum Beispiel der Vater, verstorben und gibt es keine lebenden Nachkommen, die an seine Stelle treten, dann geht auch die Hälfte des Vaters an die Mutter. Das nennt man Anwachsung. Eine Anwachsung erfolgt also erst, wenn eine Repräsentation nicht möglich ist, weil der verstorbene Elternteil keine Nachkommen hat.

Dritte Erbengruppe: Großeltern, Onkel / Tanten, Cousins / Cousinen

Dritte Erbengruppe: Großeltern, Onkel / Tanten, Cousins / Cousinen

Gibt es niemanden aus der zweiten Erbengruppe, also weder Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen, sind die Großeltern die gesetzlichen Erben.

Die Aufteilung entspricht dem System in der zweiten Erbengruppe: 

Die Großeltern teilen sich die Verlassenschaft. Jede Großmutter und jeder Großvater erhält also ein Viertel:

Großeltern, die bereits verstorben sind, werden durch ihre Nachkommen vertreten, also Onkel / Tanten, Cousins / Cousinen usw. der verstorbenen Person. 

Wenn ein Großelternteil ohne lebende Nachkommen verstorben ist, wandert sein Teil an den anderen Großelternteil auf „seiner“ Seite, also entweder mütterlicher- oder väterlicherseits:

Vierte Erbengruppe: (Nur) Urgroßeltern

Vierte Erbengruppe: (Nur) Urgroßeltern

Gibt es niemanden aus der dritten Erbengruppe, also keine Großeltern und auch keine Nachkommen der Großeltern (insbesondere also keine Tanten, Onkel, Cousins oder Cousinen), erben die Urgroßeltern.

Die Verlassenschaft wird hier nur unter den noch lebenden Urgroßeltern aufgeteilt. Wenn Urgroßelternteile bereits vorverstorben sind, fällt ihr Anteil an die anderen Urgroßeltern.

Nachkommen von Urgroßeltern treten aber auf dieser Stufe nicht mehr an ihre Stellen.

Gesetzliche Erbfolge: Was erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner?

Gesetzliche Erbfolge: Was erbt der Ehegatte oder eingetragene Partner?

Wie schon erwähnt, erbt nach der gesetzlichen Erbfolge in Österreich auch der Ehegatte / eingetragene Partner (in weiterer Folge ist der eingetragene Partner stets mitgemeint, wenn vom Ehegatten die Rede ist).

Wie viel der Ehegatte erbt, hängt davon ab, welche Verwandten neben dem Ehegatten zum Zug kommen:

Die Verstorbene hinterlässt Kinder:

Neben der ersten Erbengruppe (Kinder, Enkel, Urenkel, usw.) erhält der Ehegatte ein Drittel:

Die Verstorbene hinterlässt keine Kinder:

War die Verstorbene verheiratet (oder „verpartnert“), hatte sie jedoch keine Kinder, dann gilt Folgendes:

  • Neben den Eltern der Verstorbenen erhält der Ehegatte zwei Drittel. Ein Drittel geht an die Eltern, also jeweils ein Sechstel an jeden Elternteil:

 

  • Ist ein Elternteil, zum Beispiel die Mutter, schon verstorben, dann fällt auch dieser Teil an den Ehegatten. Er wandert also hier nicht zum noch lebenden Vater:

 

  • In allen anderen Fällen, wenn also keine Nachkommen der Verstorbenen vorhanden und überdies beide Eltern schon vorverstorben sind, erbt der Ehegatte alles. Die Geschwister der Verstorbenen kommen also nicht mehr zum Zug, wenn es einen Ehegatten gibt.

Gesetzliche Erbfolge: Vorausvermächtnis des Ehegatten

Zusätzlich erhält der Ehegatte auch das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis: Das sind einerseits die zum bisherigen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, also z.B. Möbel, Geschirr usw. Andererseits umfasst dieses Vorausvermächtnis das Recht, die bisherige Ehewohnung weiter zu bewohnen, wenn das Eigentum oder die Nutzungs- oder Mietrechte in die Verlassenschaft fallen.

Eine Scheidung hat Einfluss auf die gesetzliche Erbfolge in Österreich.Geschiedene haben kein gesetzliches Erbrecht mehr. Unter bestimmten Umständen geht das Erbrecht aber auch schon während eines laufenden Scheidungsverfahrens verloren. Denn gibt es ein Testament zugunsten des Ehegatten, dann gilt es durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens als aufgehoben, außer das Testament sagt etwas anderes.

Prüfen Sie also bei der Einleitung und Führung von Scheidungsverfahren auch die Auswirkungen auf das Erbrecht, insbesondere auf ein Testament.

Kennt die gesetzliche Erbfolge in Österreich die Lebensgefährtin?

Kennt die gesetzliche Erbfolge in Österreich die Lebensgefährtin?

Lebensgefährten Der Lebensgefährte kommt in der gesetzlichen Erbfolge in Österreich erst ganz hinten an die Reihe.haben in der gesetzlichen Erbfolge nur ein sogenanntes außerordentliches Erbrecht. Nur wenn es überhaupt keinen gesetzlichen Erben (also etwa keine Verwandten) gibt, können sie etwas erben.

Selbst das gilt aber in der Regel nur, wenn die Lebensgefährten zuvor mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Auch Lebensgefährten können zwar einen Anspruch auf ein gesetzliches Vorausvermächtnis haben. Sie können die bisher gemeinsame Wohnung mit der verstorbenen Person und die Sachen darin aber nur für ein Jahr weiter benützen.

Wer seiner Lebensgefährtin oder seinem Lebensgefährten also etwas vererben will, sollte ein Testament errichten.

Was sagt die gesetzliche Erbfolge, wenn Erben schon Schenkungen erhalten haben?

Was sagt die gesetzliche Erbfolge, wenn Erben schon Schenkungen erhalten haben?

Wenn Erben von der verstorbenen Person bereits zuvor Schenkungen bekommen haben, dann müssen sie sich diese unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen.

Und was sagt die gesetzliche Erbfolge, wenn es überhaupt keine Erben gibt?

Und was sagt die gesetzliche Erbfolge, wenn es überhaupt keine Erben gibt?

Wenn es kein Testament, keine gesetzlichen Erben und auch keinen Lebensgefährten gibt, bleiben nur mehr zwei Varianten übrig:

  • Hat die verstorbene Person zwar niemanden als Erben eingesetzt, einzelne Sachen aber an bestimmte Personen vermacht (Vermächtnis), dann bekommen diese Personen die Verlassenschaft. Beispiel: Die Verstorbene hat niemanden als Erben eingesetzt und auch keine Angehörigen. Sie hat aber ihrer besten Freundin ihre Lieblingsuhr vermacht. Die beste Freundin bekommt die gesamte Verlassenschaft, weil es sonst niemanden gibt.
  • Wenn es auch keine Vermächtnisnehmer gibt, dann geht das Vermögen an den Staat. Dieses Erbrecht des Staates nennt man Heimfallsrecht.

Bekommt auch die Pflegerin etwas? Was ist mit pflegenden Angehörigen?

Bekommt auch die Pflegerin etwas? Was ist mit pflegenden Angehörigen?

Das Gesetz sieht ein Pflegevermächtnis vor:

ABER: Nur Personen, die das Gesetz ausdrücklich als „nahe stehende Person“ definiert, kommen dafür in Frage. Das sind

  • gesetzliche Erben (z.B.: Kinder, Enkelkinder, Eltern, Geschwister, Tanten, Nichten, Neffen,…);
  • die Partner von gesetzlichen Erben (also z.B.: Schwiegersohn und Schwiegertochter) und deren Kinder (also auch Stiefsohn oder Stieftochter); und
  • der Lebensgefährte / die Lebensgefährtin der verstorbenen Person.

Kurz gesagt können also nur bestimmte Angehörige ein gesetzliches Pflegevermächtnis bekommen.

Soll hingegen die Pflegerin, die keine Angehörige ist, etwas erben, dann muss ein Testament errichtet werden.

Aber auch Angehörige erhalten nur dann ein gesetzliches Pflegevermächtnis, wenn die Pflege 

  • unentgeltlich 
  • nicht bloß geringfügig (in aller Regel zumindest 20 Stunden im Monat) und
  • über mindestens sechs Monate während der letzten drei Jahre vor dem Tod der verstorbenen Person erfolgt ist.

Eine professionelle Krankenpflege ist nicht Voraussetzung. Auch andere Betreuungs- und Hilfeleistungen können genügen. Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach den jeweiligen Umständen und ist im Einzelfall zu prüfen.

Ich habe jemanden gepflegt, ohne Angehörige zu sein. Bekomme ich auch etwas?

Ich habe jemanden gepflegt, ohne Angehörige zu sein. Bekomme ich auch etwas?

Wer nicht als „nahe stehende Person“ gilt (siehe oben), bekommt auch kein gesetzliches Pflegevermächtnis.

Unter bestimmten Umständen können aber auch andere Personen, die die verstorbene Person gepflegt haben, Ansprüche geltend machen. Hier geht es meist um Fälle, in denen erkennbar darauf vertraut wurde, dass man als Erbe eingesetzt wird. Solche Konstellationen sind oft schwierig einzuordnen und müssen sorgfältig geprüft werden.

Was geschieht mit der gemeinsamen Eigentumswohnung nach der gesetzlichen Erbfolge?

Was geschieht mit der gemeinsamen Eigentums-wohnung nach der gesetzlichen Erbfolge?

Für Eigentumswohnungen, die dem Verstorbenen nicht alleine gehört haben, gibt es besondere wohnungseigentumsrechtliche Regeln. Die Rechtslage ist auch hier für Ehegatten und Lebensgefährten unterschiedlich.

Wir erläutern diese Regeln in den Beiträgen zum Erbrecht des Ehegatten und des Lebensgefährten.

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Sie werden verstehen: Persönlichen Rat erteilen wir gegen Entgelt. Kostenlose Rechtsberatung finden Sie hier auf dieser Seite, im Erbrecht-ABC. Hingegen können wir keine kostenlosen Beratungen am Telefon anbieten.

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