Sie lesen einen Gastbeitrag, der uns von der Zollner Rechtsberatung zur Verfügung gestellt wurde. Auf dem Blog der Zollner Rechtsberatung finden Sie zahlreiche nützliche Hinweise zum deutschen Erbrecht.
Hingegen können wir vom erbrecht-abc als österreichische Rechtsanwälte zu Fragen des deutschen Erbrechts nicht beraten.
Pflichtteilsrecht in Deutschland
Pflichtteilsrecht in Deutschland
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Das Pflichtteilsrecht steht nur den Abkömmlingen (Kinder, Enkel und Urenkel), den Eltern und Ehegatten des Erblassers zu, die durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, also z.B. durch Testament oder Erbvertrag. Vereinfacht gesagt bekommen also Kinder, Eltern und Ehegatten, die durch Testament oder Erbvertrag „enterbt“ wurden, den Pflichtteil.
Wichtig bei Ehegatten: Der Zugewinnausgleich bleibt von dem Pflichtteilsrecht unberührt.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zum Tragen, wenn keine gültige Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) vorliegt.
- Beispiel
Die Erblasserin und Mutter hat drei Kinder. Der Ehemann ist bereits vorverstorben. Ein Kind ist mit Testament enterbt worden. Dieses Kind erhält sodann den Pflichtteil. Der gesetzliche Erbteil bei drei Kindern würde sich auf 1/3 pro Kind belaufen. Da der Pflichtteil aber nur in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, beträgt der Pflichtteil demnach 1/6.
Wie kann ich meinen Pflichtteil berechnen?
Wurde man enterbt, ist es oft so, dass man keinerlei Kenntnis über den Bestand und den Wert des Nachlasses hat. Jedoch hat ein Pflichtteilsberechtigter einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann also eine Liste über sämtliche Nachlassgegenstände verlangen.
Wie wirken sich Schenkungen auf den Pflichtteil aus?
Wurde dem Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten eine Zuwendung gemacht (Schenkung) muss sich der Pflichtteilsberechtigte diese Zuwendung auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen, wenn ausdrücklich geregelt worden ist, dass die Schenkung zu Lebzeiten auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. D.h. dass sich der Pflichtteilsanspruch um die bereits erfolgte Zuwendung mindert.
Zudem befindet sich im Gesetz eine Regelung, der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch, die verhindert, dass der Pflichtteil durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers möglichst geringgehalten wird. Hier kommt die sog. Abschmelzungslösung zum Tragen. Sind zwischen der Leistung des verschenkten Gegenstands und dem Erbfall mehr als 10 Jahre verstrichen, wird eine Schenkung bei dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht mehr berücksichtigt. Innerhalb der 10 Jahre kommt es darauf an, wann die Schenkung erfolgt ist. Je länger sie zurückliegt, desto weniger wird sie berücksichtigt. Liegt die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall, wird sie in voller Höhe berücksichtigt. Liegt die Schenkung weiter zurück, vermindert sich der Wert der Schenkung für jedes volle Jahr, welches zwischen Erbfall und Schenkung liegt um 1/10.
Wurde die Schenkung also mehr als 1 Jahr vor dem Erbfall vollzogen, wird sie nur noch mit 9/10 hinzugerechnet. Bei mehr als 2 Jahren nur noch mit 8/10.
- Praxistipp
Sie sehen schon: Das österreichische Pflichtteilsrecht und das deutsche Pflichtteilsrecht sind nicht gleich. Gerade im Bereich der Schenkungsanrechnung kann das zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen. Eine Rechtswahl kann hier sinnvoll sein.
Erstellen und Ändern eines eigenhändigen Testaments in Deutschland
Erstellen und Ändern eines eigenhändigen Testaments in Deutschland
Um das Eingreifen der gesetzlichen Erbfolge zu verhindern, muss ein Testament erstellt werden.
Grundsätzlich gibt es dafür drei Möglichkeiten die Erbfolge zu regeln. Entweder durch ein einfaches Testament, ein Ehegattentestament oder den Erbvertrag. Am wohl weitesten verbreitet ist das hand- oder privatschriftliche Testament (einfaches Testament). Diese Art der Testamentserstellung ist auch am kostengünstigsten. Allerdings kann ein Minderjähriger oder eine Person, die Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kein eigenhändiges Testament verfassen. Der Erstellende muss also „testierfähig“ sein.
1. Erstellen eines Testaments in Deutschland
Wichtig bei einem handschriftlichen Testament ist, dass der gesamte Text eigenhändig per Hand geschrieben ist und auch eigenhändig unterschrieben ist. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist das Testament unwirksam.
Weiters soll das Testament Angaben dazu enthalten, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort das Testament niedergeschrieben worden ist. Darüber hinaus soll die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Ausreichend ist aber auch, wenn der Erblasser in anderer Weise unterschreibt und diese Unterschrift eindeutig zur Feststellung des Erblassers ausreicht. Bei diesen Angaben handelt es sich lediglich um „Soll-Angaben“. Dies bedeutet, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen das Testament nicht unwirksam ist. Jedoch dienen diese Angaben den Beweiszwecken. Bei Nichtvorliegen könnten sich Zweifel bezüglich der Gültigkeit ergeben. Daher sollten diese Angaben in das Testament mit aufgenommen werden.
2. Ergänzen, Ändern oder Widerrufen eines Testaments
Ein eigenhändig verfasstes Testament lässt sich auch unproblematisch nachträglich ergänzen, ändern oder sogar widerrufen. Grundvoraussetzung ist auch hier wieder, wie bereits bei dem Erstellen des Testaments, dass man testierfähig ist. In Fällen von geistigen Störungen oder Demenz wäre eine Testierfähigkeit nicht mehr gegeben.
Es besteht die Möglichkeit, in dem bereits verfassten Testament Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, eindeutiger ist es aber, wenn ein komplett neues Testament errichtet wird. Wichtig ist dabei, dass das neue Testament mit dem Datum versehen wird, so dass später nachvollziehbar ist, welches Testament nun letztendlich Gültigkeit haben soll. Mit dem neuen Testament wird also das alte Testament ungültig.
Auch durch Verbrennen, Zerreißen oder Vernichten wird ein Testament ungültig.
Plötzlich Erbe in Deutschland?
Plötzlich Erbe in Deutschland?
Plötzlich Erbe zu sein ist immer eine zwiespältige Sache. Betroffen vom Verlust eines Angehörigen sieht man sich plötzlich Entscheidungen gegenüber, die relativ schnell getroffen werden müssen.
Als Erbe – entweder aufgrund Testament / Erbvertrag oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge – muss man sich erst einmal einen Überblick über den Umfang der Erbschaft verschaffen. Hierzu gehören nicht nur die positiven Vermögenswerte, sondern auch Schulden, die der Erblasser hinterlassen hat, sowie die Verbindlichkeiten, die anlässlich des Todes des Erblassers entstanden sind, wie z.B. Beerdigungskosten, Kosten der Trauerfeier etc. Wenn nämlich der Erbe die Erbschaft uneingeschränkt annimmt, haftet er auch uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Ergibt die Gegenüberstellung, dass mehr Verbindlichkeiten als Vermögenswerte da sind, so hat der Erbe zwei Möglichkeiten. Er kann
- das Erbe umfassend ausschlagen oder
- die Haftung für die Verbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken.
Die Erklärung muss jeweils gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Zuständiges Nachlassgericht ist das Gericht, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Für die Abgabe der Erklärung gilt eine Frist von 6 Wochen, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung erfährt. Wie der Erbe von seiner Erbschaft erfährt, ist unbedeutend; es kommt nur auf die tatsächliche Kenntnisnahme an. Wenn der Erbe aufgrund Testament oder Erbvertrags Erbe wird, dann beginnt der Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht vor Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags durch das Nachlassgericht. Wird der Erbe erst dadurch Erbe, weil ein vorgehender Erbe das Erbe ausschlägt, dann ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.
Lässt sich noch nicht genau abschätzen, ob das Vermögen die Verbindlichkeiten überwiegt, dann kann der Erbe beschließen, anstelle der Erbschaftsausschlagung die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten, und zwar die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens. Notwendig hierzu ist ein Antrag des Erben beim Nachlassgericht. Dieses prüft, ob der Nachlass zumindest die Kosten der laufenden Verwaltung und der Verwalterbestellung deckt. Ist dies nicht der Fall, dann muss der Erbe zur Vermeidung der unbeschränkten Haftung innerhalb der Ausschlagungsfrist Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahren stellen.
Wenn minderjährige Kinder Erben sein sollten, können Erbausschlagung und Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nur durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Hier muss beachtet werden, dass für die Ausschlagung der Erbschaft durch den gesetzlichen Vertreter in der Regel die Genehmigung des Vormundschafts- oder Familiengerichts erforderlich ist.
Grenzüberschreitende Vermögensnachfolge am Beispiel Deutschland-Österreich: Welches Recht gilt?
Grenzüberschreitende Vermögensnachfolge am Beispiel Deutschland-Österreich: Welches Recht gilt?
Bestehen Konstellationen, bei denen der Erblasser Deutscher ist, aber Vermögen in Österreich hat, z.B. in Form einer Immobilie, stellt sich im Todesfalle die Frage, welches Recht für die Erbfolge anwendbar ist: Deutsches Erbrecht oder österreichisches Erbrecht?
Geklärt werden muss auch, wie die Nachfolge geregelt werden kann. Manche Besonderheiten des deutschen Erbrechts, wie z.B. das Berliner Testament, werden von vielen anderen europäischen Staaten nicht anerkannt.
Die europäische Erbrechtsverordnung, die seit dem 17.08.2015 gültig ist, hilft hier weiter. Ausschlaggebend für das anwendbare Recht ist danach der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort wird der Ort angesehen, an dem der Erblasser tatsächlich wohnt.
Das bedeutet konkret, dass beim letzten Wohnsitz in Österreich das österreichische Recht angewendet wird. Wohnt der Erblasser in Deutschland, gilt das deutsche Erbrecht.
Möchte man als Erblasser aber, dass z.B. deutsches Recht angewendet wird, obwohl man seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist dies durch eine sog. Rechtswahl möglich. Das am wohl besten geeignete Mittel dafür ist die Aufnahme einer Rechtswahlklausel in dem Testament.
Nicht möglich ist es das Recht eines Staates zu bestimmen, dem man nicht angehört.
Welches Recht man nun mit der Rechtswahlklausel für anwendbar erklären möchte, sollte unter Einziehung der rechtlichen und steuerlichen Folgen gut überlegt werden.
Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis?
Was ist ein Europäisches Nachlasszeugnis?
Bei Erbschaften mit Auslandsbezug gab es früher häufig Schwierigkeiten, im Ausland das eigene Erbrecht nachzuweisen. Eine Erleichterung trat mit der Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses ein.
Mit dem europäischen Nachlasszeugnis kann der Erbe gegenüber Gerichten oder Banken seine Erbenstellung nachweisen. Dadurch wird die Abwicklung eines grenzüberschreitenden Nachlassfalles erleichtert, wenn der Erbe nicht auf einen nationalen Erbnachweis zurückgreifen kann, der in Österreich anerkannt wird.
Das europäische Nachlasszeugnis dürfen Erben, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter beantragen. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden, muss aber den Zweck enthalten, der mit dem europäischen Nachlasszeugnis verfolgt wird
Für die Ausstellung des Nachlasszeugnisses ist der Mitgliedsstaat zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Kosten für die Beantragung eines europäischen Nachlasszeugnisses bestimmen sich nach dem Nachlasswert und entsprechen somit den Kosten der Beantragung eines Erbscheins.
Das europäische Nachlasszeugnis ist sechs Monate gültig.
Fünf verbreitete Irrtümer zum deutschen Erbrecht
Fünf verbreitete Irrtümer zum deutschen Erbrecht
1. Der letzte Wille
Viele Menschen gehen davon aus, dass es nicht nötig ist, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten.
Zutreffend ist zwar, dass die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“ im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausführlich geregelt ist. Dort können jedoch selbstverständlich die individuellen Wünsche des Einzelnen keine Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber geht bei der Festlegung der Erbfolge von sehr klassischen Familienstrukturen aus. Moderne Beziehungsmodelle wie die „Patchwork-Familie“ oder die Lebensgemeinschaft ohne Trauschein berücksichtigt der Gesetzgeber im Erbrecht nicht.
Auch bei klassischen Familienkonstellationen kann der Gesetzgeber natürlich den Willen des Einzelnen nicht darstellen. Wenn man seine eigenen Wünsche und Vorstellungen durchsetzen will, ist daher aktives Handeln durch eine Verfügung von Todes wegen – in Form eines Testaments, eines Erbvertrages etc. – notwendig.
Sobald eine solche Verfügung rechtswirksam erstellt worden ist, treten die oben benannten gesetzlichen Regelungen in den Hintergrund. Die selbst erstellten Dokumente bilden sodann die alleinige rechtliche Grundlage, um den letzten Willen des Erblassers zu ermitteln. Eine umfassende juristische Beratung hilft dabei, Fehler zu vermeiden.
2. Das eigenhändige Testament
Das Gerücht, dass zur Erstellung eines Testaments der Gang zum Notar zwingend erforderlich ist, hält sich in der Bevölkerung hartnäckig. Dies ist jedoch nicht richtig. Grundsätzlich kann jede voll geschäftsfähige Person ein wirksames Testament eigenhändig ohne die Mithilfe eines Notars errichten.
Aber Achtung: Hierbei sind einige Formvorschriften zu beachten.
Das Testament muss zwingend handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Wird das Testament nicht vom Erblasser selbst (oder bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom Ehepartner) handschriftlich verfasst, ist es ungültig. Ein am Computer verfasstes und als Testament bezeichnetes Schriftstück, auch wenn es eigenhändig unterschrieben wurde, ist damit kein rechtswirksames Dokument. Eine Audioaufnahme stellt in keinem Fall ein wirksam errichtetes Testament dar.
Das Testament soll zudem Vor- und Nachnamen des Erblassers und das Datum der Erstellung enthalten. Natürlich sollte auch der Inhalt des Testaments möglichst eindeutig und klar formuliert sein, um Missverständnissen und Streitigkeiten zwischen den Erben vorzubeugen. Es ist als juristischer Laie nicht leicht, die richtigen Worte zu finden, um das Vermögen gerecht und im eigenen Sinne aufzuteilen. Daher sollte man sich Rat von einem Fachmann holen. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihren letzten Willen in die richtige Form zu bringen, damit Ihr Testament keinen Nährboden für Erbstreitigkeiten bildet.
3. Enterbung – mein Kind soll keinen Cent bekommen!
In einem Testament kann festgelegt werden, welche Person nichts erben soll. Hierbei hat der Gesetzgeber jedoch Grenzen durch das sogenannte „Pflichtteilsrecht“ gesetzt. Das deutsche Recht sieht vor, dass einem Abkömmling (und auch den Eltern oder dem Ehegatten) des Erblassers ein Pflichtteil am Vermögen des Verstorbenen zusteht, selbst wenn der Erblasser dies nicht wollte.
Der vollständige finanzielle Ausschluss dieser nahen Angehörigen ist dem Erblasser damit bis auf wenige, in § 2333 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Ausnahmen in Deutschland nicht möglich.
Das Pflichtteilsrecht ist eine umfassende und komplizierte Materie. Wie hoch ein Pflichtteilsanspruch und ein möglicher Pflichtteilsergänzungsanspruch im konkreten Fall ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Hierzu und auch zur Möglichkeit des Pflichtteilsverzichts, welcher nur mit der Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden kann, ist eine ausführliche juristische Beratung angezeigt.
4. Eheliche und uneheliche Kinder
Zwischen ehelichen und unehelichen Kindern macht der Gesetzgeber keinerlei Unterschied. Uneheliche Kinder erben in gleichem Maße wie eheliche Kinder.
Auch uneheliche Kinder haben – wie eheliche Kinder auch – einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie in einer letztwilligen Verfügung enterbt worden sind. Es ist demnach nicht möglich, ein uneheliches Kind finanziell vollständig von der Erbfolge auszuschließen.
Wie oben bereits erläutert, gibt es die Möglichkeit des Pflichtteilsverzichts, wenn das uneheliche Kind diesem zustimmt. Näheres hierzu bedarf jedoch stets der individuellen juristischen Beratung.
5. Das Nachlassverfahren
Vielen Hinterbliebenen ist nicht klar, was mit einem in der Wohnung des Verstorbenen aufgefundenen Testament zu tun ist.
Findet man ein Testament, muss dieses unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zum Nachlassgericht gebracht werden. Man darf den im Testament enthaltenen letzten Willen nicht einfach selbst umsetzen.
Zögert man die Abgabe schuldhaft hinaus, bringt das Testament gar nicht zum Nachlassgericht oder zerstört es sogar, so hat dies gravierende strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen. Das Testament ist eine Urkunde. Wird diese beschädigt, zerstört oder unterdrückt, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, sieht das Strafgesetzbuch (StGB) einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Auch zivilrechtlich kann man sich u.U. schadensersatzpflichtig machen.
Es ist also von enormer Bedeutung, das aufgefundene Testament so schnell wie möglich zum Nachlassgericht zu bringen. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist zumeist der Wohnsitz des Erblassers. Das Nachlassgericht ist sodann zuständig für die Durchführung des Nachlassverfahrens. Das Nachlassgericht informiert die Erben, führt die Testamentseröffnung durch etc..
Es ist sinnvoll, sich während eines Nachlassverfahrens juristisch beraten zu lassen, um schnell und richtig reagieren zu können.
Das war ein Gastbeitrag, freundlich zur Verfügung gestellt von der Zollner Rechtsberatung.