Das Erbrecht des Ehegatten in Österreich

Wie viel erbt der Ehegatte in Österreich? Hier finden Sie alle relevanten Antworten.

Inhaltsverzeichnis

Hier erfahren Sie alles zum Erbrecht des Ehegatten in Österreich.

Grundlegender Unterschied zwischen Lebensgefährten und Ehegatten im Erbrecht

Im Gegensatz zu Lebensgefährten haben Ehegatten (Ehepartner) in Österreich einen festen Platz im Erbrecht. Sie sind sowohl gesetzliche Erben als auch Pflichtteilsberechtigte. Das Gesetz geht davon aus, dass man nach dem Tod seinem Ehegatten einen Teil des Vermögens zukommen lassen möchte.

Damit der Ehegatte tatsächlich ein Erbrecht hat, muss die Ehe aufrecht sein, also im Zeitpunkt des Todes noch bestehen.

Wie viel erbt der Ehegatte in Österreich?

Wie viel erbt der Ehegatte in Österreich?

Der Erbteil des Ehegatten in Österreich richtet sich immer danach, wer neben dem Ehegatten auch noch erbt und welcher Gruppe die restlichen Erben angehören.

Wer hat neben dem Ehegatten sonst noch ein Erbrecht?

Wieviel der Ehegatte erbt, hängt davon ab, wer sonst noch zum Zug kommt. Kinder? Neben den Nachkommen (Kindern und Enkeln) des Verstorbenen bekommt der Ehegatte 1/3 der Verlassenschaft.

Erbt der Ehegatte neben den Eltern des Verstorbenen (seinen Schwiegereltern), stehen ihm hingegen bereits 2/3 zu. Ist ein Elternteil des Verstorbenen vorverstorben, bekommt der Ehegatte auch noch dessen Teil. Der Erbteil eines vorverstorbenen Elternteils kommt somit weder dem anderen Elternteil des Verstorbenen noch den Geschwistern des Verstorbenen zu, wenn es einen Ehegatten gibt. Der Ehegatte verhindert damit, dass sein Schwager und seine Schwägerin erben.

Neben allen anderen Gruppen erbt der Ehegatte alles. Er erbt also stets dann alles, wenn es keine Nachkommen gibt und beide Elternteile des Verstorbenen bereits vorverstorben sind.

Bianca ist verheiratet und hat zwei Kinder. Stirbt sie, bekommen sowohl der Ehegatte als auch die Kinder je 1/3.

Muriel lebt in einer eingetragenen Partnerschaft und hat keine Kinder. Ihre Partnerin hat ein Kind aus einer anderen Beziehung. Muriels Mutter lebt noch, ihr Vater ist verstorben. Muriel hat einen Bruder. Nach dem Tod von Muriel bekommt ihre Mutter 1/6 und ihre Partnerin 5/6. Das Kind der Partnerin ist kein Nachkomme von Muriel, wenn sie es nicht adoptiert hat. Muriels Bruder erbt nichts, der Anteil des Vaters fällt an ihre Partnerin.

Tom ist verheiratet, er hat keine Kinder und beide seiner Eltern sind verstorben. Bei seinem Tod erbt seine Ehefrau alles, und zwar unabhängig davon, ob Tom noch lebende Geschwister hat oder nicht.

Hat auch der eingetragene Partner ein Erbrecht in Österreich?

Hat auch der eingetragene Partner ein Erbrecht in Österreich?​

Ja, eingetragene Partner sind den Ehegatten im Erbrecht gleichgestellt.

Wenn in diesem Beitrag vom Ehegatten, von der Ehegattin und von der Ehe die Rede ist, ist deshalb stets auch der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin und die eingetragene Partnerschaft gemeint.

Ist es von Bedeutung, ob die Ehe zwischen gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Partnern besteht?

Ist es von Bedeutung, ob die Ehe zwischen gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Partnern besteht?

Nein, Ehe ist Ehe. Das Geschlecht der Ehepartner hat keinen Einfluss auf das Erbrecht. Das gleiche gilt für die eingetragene Partnerschaft, auch hier spielt das Geschlecht der Partner keine Rolle.

Habe ich einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben meines Ehegatten?

Habe ich einen Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben meines Ehegatten?

Ja. Solange Sie keine neue Ehe eingehen, haben Sie Anspruch auf so viel Ehegattenunterhalt, wie Sie während aufrechter Ehe von Ihrem Ehegatten bekommen haben. Jedoch müssen Sie sich dabei alles anrechnen lassen, was Sie durch den Tod Ihres Ehegatten erhalten haben, was Sie also zum Beispiel geerbt haben. Auch Witwenrenten oder Witwerrenten müssen Sie sich anrechnen lassen und ebenso werden Ihr eigenes Vermögen und Ihre Einkünfte berücksichtigt. Der Unterhalt gegen die Erben steht Ihnen somit nur subsidiär zu.

Nicht verwechselt werden darf der Ehegattenunterhalt mit jenem Unterhalt, der nach einer Scheidung zusteht. Auch insoweit geht die Zahlungspflicht auf die Erben des ehemaligen Ehegatten über.

Jedoch haften die Erben in beiden Fällen nur bis zur Höhe der übernommenen Verlassenschaft.

Darf der Ehegatte auch ohne Erbrecht in der Ehewohnung bleiben?

Darf der Ehegatte auch ohne Erbrecht in der Ehewohnung bleiben?​

Ja, als Ehepartner haben Sie Anspruch auf das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis.

Das kommt Ihnen zusätzlich zu Ihrer Erbportion zu und beinhaltet die zum Haushalt gehörenden Sachen sowie das Recht, in der Ehewohnung weiterhin wohnen zu dürfen. Dieses Recht soll Sie davor schützen, plötzlich umziehen zu müssen oder sogar obdachlos zu werden und nicht nur den Ehegatten, sondern auch Ihr gesamtes Lebensumfeld zu verlieren. Außerdem stellt die Regelung eine praktische Lösung dar, da gerade bei Haushaltsgegenständen nicht immer nachvollzogen werden kann, ob sie Ihrem Ehegatten, Ihnen oder Ihnen beiden gehören.

Was genau bringt dem Ehegatten das Vorausvermächtnis?

Erbrecht Ehegatte in Österreich: Was ist das gesetzliche Vorausvermächtnis?Durch das Vorausvermächtnis haben Sie Anspruch auf ein dauerhaftes Wohnrecht in der Ehewohnung. Zum Wohnrecht gehören etwa auch der Garten, das Kellerabteil und die Garage, wenn diese zuvor von Ihnen und Ihrem Ehepartner genutzt wurden. Haben Sie nur einen Teil eines Hauses bewohnt, steht Ihnen das Wohnrecht auch nur für diesen Teil zu. An Ferienhäusern gibt es kein Wohnrecht. Steht Ihnen das Wohnrecht zu, müssen Sie für die Wohnung kein Benützungsentgelt zahlen, jedoch für die Betriebskosten aufkommen.

Zusätzlich zum Wohnrecht erwerben Sie Eigentum an allen beweglichen Sachen, die zum Haushalt gehören und mit der Haushaltsführung in Verbindung stehen. Dazu zählen Möbel, Geschirr, Staubsauger, Bilder, Teppiche und auch Haustiere. Gegenstände, die als Wertanlage angeschafft wurden, gehören nicht dazu.

Die verstorbene Michelle hat in ihrem Arbeitszimmer zu Hause eine große Fachbibliothek aufgestellt, die sie nur für berufliche Zwecke genutzt hat. Ihr Ehemann hat die Bücher noch nie aufgeschlagen. Die Bibliothek gehört nicht zum Vorausvermächtnis.

Auch ein Bild, das die Ehepartner nur zur Wertanlage von einem aufstrebenden Künstler gekauft haben und das deswegen nicht Dekorationszwecken dient, ist nicht Teil des Vorausvermächtnisses.

Der Ehegatte hat ja ein Erbrecht: Braucht er/sie dann überhaupt ein Vorausvermächtnis?

Das Vorausvermächtnis hat vor allem dann Bedeutung, wenn Sie nicht ohnehin die Wohnung samt den Haushaltsutensilien erben, oder etwa in den Mietvertrag eintreten können.

Grundsätzlich bekommen Sie das Vorausvermächtnis zusätzlich zu Ihrem Erbteil. Sind Sie Miterbe, müssen Sie es aber auch anteilig mittragen. Außerdem müssen Sie es sich auf den Pflichtteil anrechnen lassen (mehr zum Pflichtteil finden Sie hier).

Als Daniel stirbt, hinterlässt er zwei Kinder und eine Ehefrau. Der Wert seiner Verlassenschaft beträgt 350.000 EUR. Der Teil der Verlassenschaft, der das Vorausvermächtnis darstellt (also die Haushaltsgegenstände und das Wohnrecht) beläuft sich auf einen Wert von 50.000 EUR. Die Kinder und die Ehefrau haben nach dem gesetzlichen Erbrecht je einen Anspruch auf 1/3 der Verlassenschaft. Da die Ehefrau das Vorausvermächtnis zusätzlich zu ihrem Erbteil bekommt, muss es in einem ersten Schritt von der Verlassenschaft abgezogen werden. Der Rest, 300.000 EUR, wird dann unter den Erben aufgeteilt. Die Kinder bekommen deswegen beide 100.000 EUR und die Ehegattin bekommt 150.000 EUR.

Die Verlassenschaft von Judith beträgt 240.000 EUR. Das Vorausvermächtnis hat davon einen Wert von 60.000 EUR. Judith hat in einem Testament alles ihren zwei Kindern vererbt, der Ehegatte Sven bekommt nur den Pflichtteil. Svens Pflichtteil beträgt 1/6, das wären 40.000 EUR. Da Sven das Vorausvermächtnis bekommt, ist sein Pflichtteil damit schon abgedeckt. Er bekommt nichts mehr dazu.

Erbrecht in Österreich: Wem gegenüber kann sich der Ehegatte auf das Vorausvermächtnis berufen?

Das Vorausvermächtnis steht Ihnen nur gegenüber den Erben zu. Hat Ihr verstorbener Ehegatte hingegen die Wohnung auf den Todesfall verschenkt, haben Sie kein Wohnrecht. Denn der Geschenknehmer ist kein Erbe.

Das Wohnrecht aus dem Vorausvermächtnis endet mit dem Tod des zweiten Ehegatten. Ob es auch erlischt, wenn der hinterbliebene Ehegatte wieder heiratet, ist noch unklar.

Haben die Stiefkinder ein Erbrecht, wenn der Ehegatte schon verstroben ist?

Haben die Stiefkinder ein Erbrecht, wenn der Ehegatte schon verstroben ist?

Nein.

Wenn Sie die Kinder Ihres Ehegatten nicht adoptiert haben, kommen sie in Ihrer gesetzlichen Erbfolge nicht vor. Auch wenn Ihr Ehegatte schon vor Ihnen gestorben ist, treten dessen Kinder nicht in seine Erbposition ein.

Gabriel ist mit Ilvy verheiratet. Gabriel hat aus erster Ehe bereits eine Tochter, das ist Ilvys Stieftochter. Mit Ilvy gemeinsam hat Gabriel einen Sohn. Gabriel stirbt, einige Zeit darauf verstirbt auch Ilvy. Die Verlassenschaft nach Ilvy wird nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt. Würde Gabriel noch leben, würde er zu 1/3 erben. Dieses Drittel erhält nun jedoch nicht seine Tochter (= Stieftochter der Verstorbenen), weshalb der Sohn von Ilvy alles erbt.

Wenn Sie wollen, dass Ihre Stiefkinder etwas von Ihnen erben, müssen sie das in einem Testament festlegen.

Was passiert mit dem Erbrecht des Ehegatten bei einer Scheidung?

Was passiert mit dem Erbrecht des Ehegatten bei einer Scheidung?

Nach einer rechtskräftigen Scheidung gibt es für die geschiedenen Ehegatten kein gesetzliches Erbrecht mehr, ihnen kommt auch kein Vorausvermächtnis mehr zu.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass während eines anhängigen Scheidungsverfahrens das gesetzliche Erbrecht noch fortbesteht. Eine Ausnahme besteht aber, wenn die (noch) Ehegatten eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse geschlossen haben. Diese Vereinbarung gilt dann im Zweifel auch im Falle des Todes eines Ehegatten.

Wenn Sie nicht wollen, dass eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens schon während eines anhängigen Scheidungsverfahrens im Falle des Todes eines Ehegatten gilt, müssen Sie das vereinbaren. Dann kommt weiterhin die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Beeinflusst eine Scheidung auch ein zugunsten des Ehegatten errichtetes Testament?

Eine Scheidung hat nicht nur Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht, sondern auch auf Testamente. Sie gelten nämlich mit der Scheidung als aufgehoben, wenn sie den damaligen Ehegatten begünstigen und vor der Scheidung errichtet wurden. Die Aufhebung betrifft aber nur die Teile des Testaments, in denen der Ex-Ehegatte vorkommt, alle anderen Verfügungen bleiben, wenn möglich, bestehen.

Der Errichter des Testaments kann aber ausdrücklich das Gegenteil festlegen, dann gilt ein Testament für den Ex-Partner auch nach einer Scheidung. Dieser Wille muss im Testament angedeutet werden, ansonsten ist er nicht beachtlich.

Der Ehepartner behält aber auch nach einer Scheidung die Rechte aus einem Erbvertrag, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des anderen Ehepartners geschieden wurde.

Lars erzählt seinen Freunden, dass er seine Frau so sehr liebt, dass er ihr alles vererben will, auch wenn sie sich von ihm trennt. Im Testament von Lars steht aber nichts davon, dort heißt es bloß, dass „meine wunderbare Ehefrau alles erben soll“. Kommt es wirklich zu einer Scheidung und stirbt Lars danach, erbt seine Frau nichts. Im Testament war sein Wille nicht angedeutet.

Constantin hat bereits ein Testament errichtet, in dem er seine Frau als Erbin einsetzt. Er möchte jetzt sichergehen, dass sie auch im Fall einer Scheidung Erbin bleibt. Damit er das wirksam ergänzen kann, muss er es wiederum in Form einer letztwilligen Verfügung machen.

Vorsicht: Testamente schon mit Scheidungsverfahren aufgehoben

Im Gegensatz zum gesetzlichen Erbrecht, das während eines anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich noch weiterbesteht, gelten Testamente im Zweifel schon mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens als aufgehoben. Wer die Scheidung eingereicht hat, spielt dabei keine Rolle. Dadurch kann die folgende Rechtsfolge eintreten: Stirbt ein Ehegatte während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, gilt zwar im Zweifel das den anderen Ehegatten begünstigende Testament nicht mehr, er erbt aber trotzdem, und zwar nach der gesetzlichen Erbfolge.

Erbrecht und Ehegatte: Was passiert mit unserem Haus?

Erbrecht und Ehegatte: Was passiert mit unserem Haus?

Was erbt der Ehegatte in Österreich? - Was passiert mit unserem gemeinsamen Haus?Gibt es keine gesonderten Regelungen in einem Testament oder Vermächtnis, fällt das Haus in die Verlassenschaft. Es geht an die Erben. Das Erbrecht berücksichtigt hier nicht, dass es sich um Ehegatten handelt.

Gibt es mehrere Erben, erben diese die Liegenschaft gemeinsam, und zwar gemäß ihren jeweiligen Erbquoten.

Wenn Sie wollen, dass Ihr Ehegatte Ihr Haus oder Ihren Anteil am gemeinsamen Haus alleine erbt, müssen Sie das letztwillig verfügen.

Was passiert mit unserer gemeinsamen Eigentumswohnung?

Was passiert mit unserer gemeinsamen Eigentumswohnung?

Wenn Ehegatten gemeinsam eine Eigentumswohnung besitzen, gibt es spezielle Regelungen, wonach der Ehegatte erbt.Sind Sie und Ihr Ehegatte Miteigentümer einer Wohnung, bilden Sie eine Eigentümerpartnerschaft. Im österreichischen Erbrecht gibt es spezielle Regelungen für den Tod eines Eigentümerpartners. Diese Bestimmungen gehen dem „klassischen“ Erbrecht vor.

Grundsätzlich erhält der hinterbliebene Ehegatte den Hälfteanteil seines verstorbenen Ehegatten, sodass ihm dann die gesamte Wohnung allein gehört.

Abweichende Vereinbarung nur vor Rechtsanwalt oder Notar

Die beiden Ehegatten können aber noch zu Lebzeiten bei einem Rechtsanwalt oder Notar eine Vereinbarung für den Fall schließen, dass einer von ihnen stirbt. Dadurch kann festgelegt werden, wer den Hälfteanteil eines verstorbenen Eigentümerpartners bekommen soll und somit neuer Eigentumspartner wird. Gibt es eine solche Vereinbarung, bekommt der hinterbliebene Ehegatte nicht mehr automatisch die zweite Hälfte der Wohnung. Diese Vereinbarungen sind wichtig, weil so bestimmt werden kann, dass ein Dritter den Hälfteanteil erwerben kann. Eine Regelung in einer letztwilligen Verfügung der Verstorbenen, dass jemand anderer als der hinterbliebene Ehegatte die zweite Hälfte der Wohnung bekommt, ist nämlich unwirksam: Dem Hinterbliebenen soll nicht irgendein Miteigentümer aufgezwungen werden.

Aber: Ehegatte muss womöglich einen Übernahmspreis zahlen!

Unabhängig davon, ob schlussendlich der hinterbliebene Ehegatte oder ein Dritter den Hälfteanteil übernimmt, muss dafür ein Preis in die Verlassenschaft bezahlt werden. Dieser Übernahmspreis beläuft sich auf die Hälfte des Verkehrswerts der Wohnung. Da es für den hinterbliebenen Eigentümerpartner oft nicht möglich ist, die halbe Wohnung zu „kaufen“, sieht das Gesetz eine Privilegierung für bestimmte Personen vor, die nur einen geringeren oder auch gar keinen Übernahmspreis bezahlen müssen. Privilegiert sind pflichtteilsberechtigte Eigentümerpartner, die einen dringenden Wohnbedarf an der Wohnung haben. Diese Begünstigung umfasst auch den hinterbliebenen Ehegatten, weil dieser pflichtteilsberechtigt ist. Das dringende Wohnbedürfnis sollte dabei stets genau geprüft werden, hier empfiehlt sich eine rechtliche Beratung.

Greta und Paul sind verheiratet und haben gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft. Vor zwei Jahren hat Greta von ihrer Erbtante eine Wohnung geerbt. Entspricht die geerbte Wohnung zeitgemäßen Standards, hat Greta kein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung, sie muss deshalb den Übernahmspreis bezahlen, wenn Paul stirbt. Liegt die geerbte Wohnung aber in Bad Ischl und hat Greta ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien, wo sie auch arbeitet, kann die geerbte Wohnung das dringende Wohnbedürfnis nicht zerstören.

Richard und sein Ehemann bewohnen ihre gemeinsame Eigentumswohnung in Salzburg. Als Richards Ehemann stirbt, liegt bei Richard ein dringendes Wohnbedürfnis an der gemeinsamen Wohnung vor, auch wenn seine betagten Eltern in einem Vorort wohnen und er dort noch sein Kinderzimmer hat. Diese Unterkunft wäre nicht gleichwertig.

Und wie viel muss der Ehegatte nun tatsächlich bezahlen?

Wie viel der privilegierte Eigentümerpartner tatsächlich bezahlen muss, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Gibt es neben dem Ehegatten noch andere Pflichtteilsberechtigte (etwa Kinder), beträgt der Preis ein Viertel des Wohnungswerts. Das ist die Hälfte davon, was ein nicht privilegierter Übernehmer zahlen müsste. Gibt es keine anderen Pflichtteilsberechtigten, muss der Ehegatte gar nichts bezahlen. Eine Ausnahme davon besteht nur, wenn die Verlassenschaft überschuldet ist. Auch dann muss der Ehegatte jedoch höchstens ein Viertel bezahlen.

Jakob und seine Frau wohnen gemeinsam in einer Eigentumswohnung, die ihnen gemeinsam gehört. Als Jakobs Frau stirbt, hinterlässt sie zwei pflichtteilsberechtigte Kinder. Jakob besitzt keine weitere Wohnung, die Familienwohnung befriedigt sein dringendes Wohnbedürfnis. Die Wohnung hat einen Verkehrswert von 200.000 EUR, Jakob muss ein Viertel des Verkehrswerts der Wohnung als Übernahmspreis bezahlen, also 50.000 EUR.

Bietet das österreichische Erbrecht die Möglichkeit, dem Ehegatten die Zahlung des Übernahmspreises zu erlassen?

Der hinterbliebene Eigentümerpartner und die restlichen Erben können sich unter gewissen Voraussetzungen auch einvernehmlich auf einen Übernahmspreis einigen.

Überdies kann das Verlassenschaftsgericht die Zahlungspflicht stunden oder eine Zahlung von Teilbeträgen bewilligen. Die Verpflichtung kann für maximal 5 Jahre hinausgeschoben werden, wenn eine sofortige Zahlung dem Ehepartner unzumutbar wäre.

Der Verstorbene kann aber in einer letztwilligen Verfügung anordnen, dass die Zahlungspflicht erlassen wird. Auch eine Schenkung des Hälfteanteils auf den Todesfall ist zulässig.

Will oder kann der hinterbliebene Partner den anderen Hälfteanteil nicht übernehmen, kann er darauf verzichten. Als Folge wird dann die gesamte Wohnung versteigert und der Partner erhält einen entsprechenden Teil des Erlöses.

Was passiert mit der Ehewohnung, wenn mein Ehegatte Alleineigentümer war?

Was passiert mit der Ehewohnung, wenn mein Ehegatte Alleineigentümer war?

In diesem Fall fällt die Ehewohnung (Eigentumswohnung) in die Verlassenschaft, sie geht auf die Erben über.

Gibt es mehr als zwei Erben, muss die Eigentumswohnung aufgeteilt werden. Eine Eigentümerpartnerschaft kann nämlich höchstens aus zwei Personen bestehen. Können sich die Erben nicht einigen, wird die Wohnung versteigert und der Erlös fließt in die Verlassenschaft.

Werden Sie nicht Alleineigentümer der Wohnung, kommt Ihnen im Rahmen des Vorausvermächtnisses im Verhältnis zu den Erben ein unbeschränktes Wohnrecht zu (dazu schon oben). Ein solches Wohnrecht besteht jedoch nicht gegenüber den Erwerbern der Eigentumswohnung aus einer Versteigerung.

Wir wohnen in einer Mietwohnung, muss ich ausziehen?

Wir wohnen in einer Mietwohnung, muss ich ausziehen?

Sind Sie der alleinige Hauptmieter der Ehewohnung und Ihr Ehegatte stirbt, hat der Tod keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Der zwischen Ihnen und dem Vermieter abgeschlossene Mietvertrag besteht weiter wie bisher.

Auch wenn die Wohnung ausschließlich von Ihrem verstorbenen Ehegatten gemietet wurde, Sie also nicht im Mietvertrag stehen, beendet der Tod des Mieters nicht den Mietvertrag. Unterliegt das Mietverhältnis dem Mietrechtsgesetz (MRG), kommt es zu einer speziellen Sonderrechtsnachfolge: Als Ehegatte können Sie in das Mietverhältnis gemäß § 14 MRG eintreten (wie auch andere nahe Angehörige), wenn Sie ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung haben und mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

1. Damit ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt, dürfen Sie keine gleichwertige Wohnung zur Verfügung haben. Dazu ist unter Umständen eine genaue rechtliche Prüfung erforderlich.

2. Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ist, dass er auf Dauer angelegt ist.

Liegen beide Voraussetzungen vor, treten Sie als hinterbliebener Ehegatte automatisch in das Mietverhältnis ein.

Kann ein Ehegatte auch gemeinsam mit anderen eintreten?

Erfüllen nicht nur Sie als hinterbliebener Ehegatte, sondern auch andere Angehörige Ihres verstorbenen Ehegatten die Voraussetzungen für einen Eintritt in den Mietvertrag, können Sie auch gemeinsam in den Mietvertrag eintreten. Das kann insbesondere für Ihre gemeinsamen Kinder gelten. Allerdings ist es strittig und oft unklar, ob minderjährige Kinder auch wirklich selbst ein eigenes dringendes Wohnbedürfnis haben oder sich auf ihre familienrechtlichen Wohnansprüche gegen ihre(n) Obsorgeberechtigte(n) verweisen lassen müssen.

Die Ehegatten Sebastian und Susanna bewohnen eine Mietwohnung, für die Susanna damals den Mietvertrag unterschrieben hat und Hauptmieterin wurde. Als Susanna stirbt, tritt Sebastian in den Mietvertrag ein, weil er ein dringendes Wohnbedürfnis hat und als Ehegatte eintrittsberechtigt ist. Hat auch Susannas Mutter in der Wohnung gelebt und hat auch sie keine andere Wohnmöglichkeit, tritt Susannas Mutter gemeinsam mit Sebastian in den Mietvertrag sein. Sie sind dann beide Hauptmieter. Der Sohn von Sebastian und Susanna tritt nicht in den Mietvertrag ein, wenn er nur ab und zu am Wochenende vorbeigekommen ist aber ansonsten in einer eigenen Wohnung lebt.

Und wenn der Ehegatte gar nicht in den Mietvertrag eintreten will?

Eintrittsberechtigte Personen können innerhalb von 14 Tagen ab dem Tod des Hauptmieters widersprechen, dann fällt das Mietrecht in die Verlassenschaft und geht auf die Erben über. In die Verlassenschaft fällt das Mietrecht auch immer dann, wenn es niemanden gibt, der eintrittsberechtigt ist, oder wenn § 14 MRG nicht anwendbar ist.

Wichtig: Das Gesetz gewährt in diesem Fall sowohl dem Vermieter als auch den Erben (als Mieter) ein besonderes Kündigungsrecht. An das Mietverhältnis gebunden ist der Vermieter also nur nach einem Eintritt gemäß § 14 MRG, nicht hingegen nach einem Übergang des Mietverhältnisses auf die Erben.

Was muss ich beachten, wenn wir beide Hauptmieter sind?

Was muss ich beachten, wenn wir beide Hauptmieter sind?

Ist der Mietvertrag über die Ehewohnung von beiden Ehegatten unterschrieben worden, sind hinsichtlich des Mitmietrechts des verstorbenen Ehegatten zunächst dieselben Regeln der Sonderrechtsfolge anwendbar, die soeben im vorherigen Abschnitt beschrieben wurden:

Der „freie“ Teil des verstorbenen Ehegatten geht also nicht automatisch auf den hinterbliebenen Ehegatten über. Gibt es einen nahen Angehörigen, der im gemeinsamen Haushalt lebt und ein dringendes Wohnbedürfnis hat, ist dieser – die Anwendbarkeit des MRG vorausgesetzt – gemäß § 14 MRG eintrittsberechtigt und wird neuer Mitmieter. Der hinterbliebene Ehegatte kann in diesem Szenario aber nicht eintreten, schließlich hat er kein dringendes Wohnbedürfnis, weil er selbst Mieter der Wohnung ist.

Andernfalls fällt das Mietrecht in die Verlassenschaft

Ist niemand eintrittsberechtigt oder ist § 14 MRG nicht anwendbar, fällt das Mitmietrecht in die Verlassenschaft. Nach der Einantwortung geht es auf die Erben über. In diesem Fall besteht aber kein Kündigungsrecht des Vermieters, weil ja der hinterbliebene Ehegatte ebenfalls Mieter bleibt.

Laurenz ist erwachsen und selbsterhaltungsfähig. Er wohnt aber noch in der gemeinsamen Wohnung seiner Eltern, in der seine Mutter und sein Vater Hauptmieter sind. Als Laurenz‘ Vater stirbt, tritt er in den Mietvertrag ein und wird gemeinsam mit seiner Mutter Hauptmieter.

Entscheidet sich Laurenz aber nun auszuziehen und sich eine eigene Wohnung zu nehmen, kann er dem Eintritt innerhalb von 14 Tagen widersprechen und das Mietrecht fällt in die Verlassenschaft nach seinem Vater.

Wenn Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam Hauptmieter der Ehewohnung sind und Sie wollen, dass Sie nach dem Tod Ihres Ehegatten alleiniger Hauptmieter werden, müssen Sie Erbe sein und Ihnen muss das Mietrecht im Testament zugeteilt worden sein.

Sind Sie nicht Erbe und soll Ihnen das Mietrecht nur in einem Vermächtnis oder durch eine Schenkung auf den Todesfall übertragen werden, ist das nur gültig, wenn der Vermieter zustimmt!

Ich habe meinen Ehegatten jahrelang gepflegt, bekomme ich etwas?

Ich habe meinen Ehegatten jahrelang gepflegt, bekomme ich etwas?

Das ist möglich, ja.

Ehegatten haben Anspruch auf das gesetzliche Pflegevermächtnis, wenn Sie in den letzten 3 Jahren vor dem Tod Ihres Ehegatten diesen mindestens 6 Monate lang nicht nur geringfügig gepflegt haben. Es geht dabei nicht darum, professionelle Krankenpflege zu erbringen, sondern die notwendige Betreuung und Hilfe zu bieten. Der Begriff ist weit zu verstehen und reicht von Hilfe beim Bekleiden, Körperpflege und Kochen bis zum Putzen der Wohnung und dem Waschen der Wäsche. Ein nicht bloß geringfügiges Ausmaß ist bei etwa 20 Stunden im Monat erreicht. Die erforderlichen 6 Monate innerhalb der letzten 3 Jahre müssen nicht ohne Unterbrechung gewesen sein.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses richtet sich nach der Art, Dauer und dem Umfang der vollbrachten Pflege und dem Nutzen, der dem verstorbenen Ehegatten dadurch entstanden ist. Der Wert der Verlassenschaft oder ein etwaiges Pflegegeld haben aber keinen Einfluss auf die Höhe.

Keinen Anspruch auf das Pflegevermächtnis haben Sie, wenn Sie für die Pflegeleistungen bereits ein Entgelt bekommen haben.

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis, Ihr Ehegatte muss es nicht in einer letztwilligen Verfügung anordnen. Der Anspruch auf eine entsprechende Zahlung aus der Verlassenschaft steht Ihnen bei Erfüllung der Voraussetzungen unmittelbar zu. Er gebührt Ihnen zusätzlich zu Ihrem Erbteil und Sie müssen es sich nicht auf Ihren Pflichtteil anrechnen lassen.

Erbrecht des Ehegatten in Österreich: Was ist ein Erbvertrag?

Erbrecht des Ehegatten in Österreich: Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei Ehegatten oder eingetragenen Partnern, in dem der eine den anderen zum Erben bestimmt oder beide sich gegenseitig zum Erben bestimmen. Das Besondere daran ist, dass ein Erbvertrag – anders als ein Testamten – einseitig nicht mehr widerrufen werden kann. Wenn Ehegatten sich in Testamenten wechselseitig zum Alleinerben bestimmen, dann ist das somit jederzeit widerruflich. Wenn sie dasselbe in einem Erbvertrag getan haben, nicht.

Da ein Erbvertrag so stark in die Testierfreiheit eingreift, kann er nur für ¾ der Verlassenschaft geschlossen werden.

Damit ein Erbvertrag gültig ist, muss er einerseits in Form eines Notariatsakts errichtet werden und andererseits die Formerfordernisse eines Testaments erfüllen.

Im Falle einer Scheidung gibt es eine besondere Regel für den Erbvertrag: Wird die Ehe ohne Verschulden, mit gleichteiligem Verschulden oder einvernehmlich geschieden, erlischt der Erbvertrag. Wurde die Ehe aber aus überwiegendem oder alleinigem Verschulden geschieden, bleiben dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten alle Rechte erhalten.

Noch Fragen zum Erbrecht in Österreich?

Das Erbrecht ist unsere Leidenschaft. Wir sind Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Österreich.

Sie werden verstehen: Persönlichen Rat erteilen wir gegen Entgelt. Kostenlose Rechtsberatung finden Sie hier auf dieser Seite, im Erbrecht-ABC. Hingegen können wir keine kostenlosen Beratungen am Telefon anbieten.

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Titelbild:

Von Demiantseva Olha

Symbolbild:

Von Tamas Panczel – Eross

Von PavelChigir

Von Followtheflow

Symboldbild (Haus) von Frank Winkler auf Pixabay

 
 
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