Erbrecht international - Was meinen wir damit?
Erbrecht international - Was meinen wir damit?
Erbrecht international – Was ist das?
Es geht um folgende Szenarien:
- Sie leben im Ausland oder haben vor, wegzuziehen?
- Ihre Angehörigen, die Ihnen etwas hinterlassen werden, leben in einem anderen Land?
- Sie wollen Ihre Pension im sonnigen Süden, etwa in Spanien, verbringen?
- Sie sollen ein Haus im Ausland erben oder Ihnen gehört ein Haus im Ausland?
Immer dann, wenn beim Erben Menschen und Vermögen unterschiedlicher Länder eine Rolle spielen, „wird das Erbrecht international“. Plötzlich geht es um internationales Erbrecht.
Aus Sicht potenzieller Erben sind das die häufigsten Fälle:
- Sie leben in Österreich, sollen aber im Ausland, z.B. in Deutschland, etwas erben (Erben im Ausland).
- Sie leben im Ausland und sollen in Österreich etwas erben (Erbe lebt im Ausland).
Aus Sicht jener, die ihr Erbe planen, sind das die häufigsten Fälle:
- Sie wollen jemandem etwas vererben, der im Ausland wohnt.
- Sie ziehen ins Ausland und fragen sich, was das für Ihre Verlassenschaft und Ihre Erben bedeutet.
- Sie haben Eigentum im Ausland und wollen dieses vererben.
„Erbrecht international“ beantwortet in diesem Zusammenhang zwei grundlegende Fragen:
1. Frage: Welches Recht ist auf die Verlassenschaft anzuwenden?
Das betrifft z.B. die folgenden Fragen:
- Sind deutsche oder österreichische Formvorschriften auf das Testament anzuwenden?
- Gibt es Pflichtteilsansprüche nach österreichischem Recht? Oder gilt das englische Recht, welches ein Pflichtteilsrecht gar nicht kennt?
2. Frage: Welches Gericht ist für das Verlassenschaftsverfahren zuständig?
Das betrifft z.B. die folgenden Fragen:
- Wenn die verstorbene Person zuletzt in Spanien gelebt hat: Entscheiden spanische Gerichte? Kann man das Verfahren auch in Österreich abwickeln?
- Was gilt, wenn es neben Vermögen in Österreich auch ein Konto in Deutschland oder ein Haus in Italien gibt?
Erbrecht international: Welche Rechtsvorschriften gelten?
Erbrecht international: Welche Rechtsvorschriften gelten?
In der Europäischen Union gilt die EU-Erbrechtsverordnung. Sie regelt das anwendbare Recht und das zuständige Gericht. Sie gilt in allen Mitgliedsstaaten der EU, mit Ausnahme von Irland und Dänemark.
Die Verordnung ist sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge als auch bei Testamenten zu berücksichtigen, wenn der Verstorbene nach dem 16.8.2015 gestorben ist und es einen Auslandsbezug gibt.
- Beispiel
Antoine hat bei einem Notar in Frankreich sein Testament erstellt. Mittlerweile ist er nach Österreich umgezogen und möchte nun sein Testament widerrufen. Muss er dabei französische oder österreichische Vorschriften beachten?
Brigitte arbeitet unter der Woche in den Niederlanden, die Wochenenden verbringt sie aber immer bei ihrem Freund in Belgien. Sie will ein Testament errichten, ist sich aber unsicher, welche Rechtsvorschriften dafür gelten.
Als ihr Vater stirbt, der vor 10 Jahren nach Finnland ausgewandert ist, fragen sich die Erben, die alle in Österreich wohnen, ob sie das Verlassenschaftsverfahren in Österreich führen können.
- Praxistipp
Nicht von der Verordnung umfasst sind etwa Fragen zur Abstammung und Verwandtschaft, zu Steuerangelegenheiten und zum ehelichen Güterrecht. Hier ist das anwendbare Recht im Einzelfall zu prüfen.
Was, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem EU-Mitgliedsstaat liegt?
Was, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem EU-Mitgliedsstaat liegt?
Der Dreh- und Angelpunkt der Verordnung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes. Nach diesem Ort richten sich sowohl das anwendbare Recht (wenn es keine Rechtswahl gibt) als auch das zuständige Gericht.
Und wenn der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der EU lag?
Unter gewissen Umständen sind die Gerichte eines Mitgliedsstaates für die Verlassenschaft aber selbst dann zuständig, wenn sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen außerhalb der EU befand, und zwar wenn
- in einem Mitgliedsstaat Nachlassvermögen liegt und
- ein Naheverhältnis zu diesem Mitgliedsstaat besteht.
Das Naheverhältnis liegt vor, wenn der Verstorbene (1) die Staatsbürgerschaft des Staates besaß oder (2) vor höchstens 5 Jahren aus dem Staat weggezogen ist und vor seinem Wegzug seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte.
- Beispiel
Nils war schwedischer Staatsbürger, hat aber seit 10 Jahren in Russland gewohnt. Als er gestorben ist, hat er ein Grundstück in Schweden hinterlassen. Obwohl Nils seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat gehabt hat, sind schwedische Gerichte zuständig.
Julia ist Kolumbianerin, hat aber 10 Jahre lang beruflich in Spanien gelebt. Aus dieser Zeit hat sie noch ein Konto und ein Wertpapierdepot in Spanien, auf denen ein beträchtliches Vermögen liegt. Vor zwei Jahren ist sie zurück nach Kolumbien gezogen, wo sie dann verstarb. Spanische Gerichte sind für das Nachlassverfahren zuständig, weil Julia dort Vermögen hat und es weniger als 5 Jahre her ist, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte.
- Praxistipp
Nur weil ein Mitgliedsstaat für das Verfahren zuständig ist, heißt das nicht, dass auch das Erbrecht dieses Staates anwendbar sein muss! Nach der EU-Erbrechtsverordnung kann in einem Mitgliedsstaat sogar das Recht eines Drittstaates, etwa der USA oder der Türkei, anwendbar sein, wenn der Verstorbene dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Wie wird der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt?
Wie wird der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo der Verstorbene seinen Lebensmittelpunkt hatte. Es kommt dabei auf eine Gesamtbeurteilung der sozialen, familiären und beruflichen Umstände an. Der gewöhnliche Aufenthalt ist in jenem Land, zu dem eine besonders enge und feste Bindung besteht.
Es ist also irrelevant, wo der gemeldete Hauptwohnsitz des Verstorbenen war. Auch die Staatsbürgerschaft ist nicht ausschlaggebend. Sie kann höchstens ein Indiz dafür sein, zu welchem Land die stärkste Verbundenheit besteht. Keinen Einfluss auf den gewöhnlichen Aufenthalt hat weiters der Ort des Todes, weil dieser plötzlich an jedem Ort eintreten kann.
- Beispiel
Die verstorbene Camilla hat in Italien gewohnt, ist aber jeden Tag nach Frankreich zum Arbeiten gependelt. Ihre Familie, ihr Haus und auch ihre Freizeitaktivitäten waren alle in Italien. Sie hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien.
Ein pensioniertes Ehepaar aus Deutschland verbringt (nur) die Wintermonate in Spanien in einer Ferienwohnung. Sie haben aber noch das Haus in Deutschland, wo auch ihre Familie lebt. Der gewöhnliche Aufenthalt der beiden ist nach wie vor in Deutschland.
Dario stirbt bei einem Kurzurlaub in Kroatien. Er hat dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt, weil dieser ein gewisses Maß an Stabilität und Beständigkeit voraussetzt, das bei einem Urlaub nicht gegeben ist.
Schwierig kann die Abgrenzung etwa bei ausländischen Pflegekräften sein, die die meiste Zeit bei den pflegebedürftigen Personen leben und dann für kurze Zeit in ihr Heimatland zurückkehren. Auch wenn der Aufenthalt im Heimatland absolut gemessen vielleicht geringer sein wird, werden dort die sozialen und familiären Bindungen stärker sein.
Kann ich das anwendbare Recht auswählen?
Kann ich das anwendbare Recht auswählen?
Ja, das ist möglich.
Eine Rechtswahl bietet sich an, wenn Sie oft in andere Länder umziehen und sich deswegen Ihr gewöhnlicher Aufenthalt oft ändert. In diesem Fall würden sich mit jedem Umzug das anwendbare Recht und auch die zuständigen Gerichte ändern. Und das wiederum könnte gravierende Konsequenzen haben, weil sich die gesetzlichen Erbquoten und Pflichtteilsregelungen zum Teil stark unterscheiden. Dem können Sie vorbeugen, indem Sie eine Rechtswahl treffen.
„Sehr gut, ich wähle englisches Recht, dort gibt es keine Pflichtteile.“
Vielmehr können Sie stets nur die Rechtsordnung jenes Staates wählen, dem Sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder bei Ihrem Tod angehören. Mit anderen Worten haben Sie die Möglichkeit, das Recht Ihres Aufenthaltsstaats abzuwählen und das Recht jenes Staats auszusuchen, dessen Staatsbürger Sie sind.
Eine Rechtswahl ist vor allem dann vorteilhaft, wenn unklar ist, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, weil Sie beispielweise Grenzpendler sind, im Ausland arbeiten und dort „ein zweites Zuhause“ haben. Zwar können Sie auch dann nur das Recht Ihrer Staatsbürgerschaft auswählen, dadurch können Sie aber Rechtssicherheit für Ihre Erben schaffen.
Und wenn ich eine „ausländische“ Rechtsordnung wählen möchte?
Erbrecht international: Ist die Rechtswahl formpflichtig?
Ja.
Hier ist Vorsicht geboten: Die Wahl des anwendbaren Rechts muss in der für letztwillige Verfügungen vorgesehenen Form getroffen werden. Die Rechtswahl kann im Rahmen eines Testaments getroffen werden und gilt dann für das Testament. Sie kann aber auch nur für sich bestimmt werden, dann regelt sie nur, welches Erbrecht zur Anwendung kommt.
- Beispiel
Emma hat über ihr Leben hinweg ein beachtliches Vermögen erlangt und möchte es ihren Enkelkindern in einem Testament vermachen. Ihrem Ehemann möchte sie nur einen kleinen Teil davon hinterlassen, weil sie findet, dass das Geld bei den Enkelkindern besser aufgehoben sei. Sie will für ihr Testament tschechisches Recht auswählen, weil es dort keinen Pflichtteil für den Ehemann gibt. Da Emma österreichische Staatsbürgerin ist, kann sie kein tschechisches Recht auswählen. Tschechisches Recht würde auf ihre Verlassenschaft nur zur Anwendung kommen, wenn sie umzieht und ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren Lebensmittelpunkt! – im Zeitpunkt ihres Todes in Tschechien hat. Lebt sie in Österreich, ist das nicht möglich.
Ferdinand arbeitet als Monteur oft längere Zeit im Ausland. Er möchte kein Testament errichten, weil für ihn die gesetzliche Erbfolge in Österreich gut passt. Er will aber sichergehen, dass nach seinem Tod österreichisches Recht für seine Erben zur Anwendung kommt und kein ausländisches. Deswegen trifft er eine Rechtswahl für österreichisches Recht, in Form einer letztwilligen Verfügung, auch wenn er damit kein „wirkliches“ Testament errichtet.
Gerlinde errichtet ein Testament bei einem Notar in Österreich, ohne darin eine Rechtsordnung zu wählen. Zwei Jahre danach übersiedelt sie in die Slowakei, wo sie bis zu ihrem Lebensende bleibt. Da im Testament keine Rechtswahl getroffen wurde, ist im Verlassenschaftsverfahren slowakisches Recht anwendbar.
Erbrecht international: Vorsicht bei besonderen Regelungen
Manche Staaten sehen für gewisse Vermögensgegenstände wie Unternehmen oder Immobilien aus familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Erwägungen besondere Regeln vor. Hat ein Staat, in dem dieses Vermögen liegt, eine solche Regelung, kommt diese auch dann zur Anwendung, wenn eigentlich eine andere Rechtsordnung einschlägig wäre. Auch eine Rechtswahl kann diese speziellen Regelungen nicht ausschließen.
Beispiele in der österreichischen Rechtsordnung finden sich im Wohnungseigentumsrecht, im Mietrecht und im Anerben- und Erbhöferecht.
- Beispiel
Laura (deutsche Staatsbürgerin) und ihr Freund Marvin sind Miteigentümer einer Eigentumswohnung in Österreich, bilden also eine Eigentümerpartnerschaft gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz. Wenn Laura stirbt, fällt ihr Anteil an dieser Wohnung nicht in die Verlassenschaft und geht somit nicht an ihre Erben. Vielmehr wird Marvin alleiniger Wohnungseigentümer (näheres dazu finden Sie hier). Das dient Marvins Schutz, weil er sonst statt Laura irgendeinen Miteigentümer hätte, den er vielleicht nicht einmal kennt (z.B. Lauras Eltern; freilich muss Marvin für den Hälfteanteil einen Übernahmspreis in die Verlassenschaft bezahlen). Nun gilt diese wohnungseigentumsrechtliche Sonderregel selbst dann, wenn Laura ein Testament errichtet hat und darin eine Rechtswahl auf deutsches Recht aufgenommen hat.
Können auch die zuständigen Gerichte frei gewählt werden?
Können auch die zuständigen Gerichte frei gewählt werden?
Nein.
Es ist nicht möglich, zu bestimmen, welche Gerichte für die eigene Verlassenschaft einmal zuständig sein sollen.
Das kann zu folgendem Problem führen: Wenn die Verstorbene eine Rechtswahl auf die Rechtsordnung jenes Staates getroffen hat, dessen Staatsbürgerin sie ist, gleichzeitig dort aber nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, müssen die Gerichte jenes Staates, in dem der letzte gewöhnliche Aufenthalt war, das gewählte Recht (aus Sicht der Gerichte: ausländisches Recht) anwenden. Denn trotz der Rechtswahl richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte im Verlassenschaftsverfahren nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Somit können anwendbares Recht und Gerichtszuständigkeit auseinanderfallen.
- Beispiel
Die verstorbene Helena hat in ihrem Testament österreichisches Recht gewählt, ihr gewöhnlicher Aufenthalt befand sich im Zeitpunkt ihres Todes jedoch in Polen. Im Verlassenschaftsverfahren müssen jetzt polnische Gerichte österreichisches Erbrecht anwenden.
Und das lässt sich nicht vermeiden?
Doch: Um das zu vermeiden, können die Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, also die potentiellen Erben, nachträglich vereinbaren, dass die Gerichte jenes Staates zuständig sein sollen, dessen Recht aufgrund einer Rechtswahl anwendbar ist. Das geht aber nur, wenn es schriftlich von allen betroffenen Parteien vereinbart wird und erst nach dem Tod des Verstorbenen.
- Beispiel
Igors gewöhnlicher Aufenthalt war in Deutschland, er war österreichischer Staatsbürger. In seinem Testament hat er eine zulässige Rechtswahl zum österreichisches Recht getroffen. Nach seinem Tod können seine Erben gemeinsam vereinbaren, dass sie das Verfahren in Österreich führen wollen.
Erbrecht international: Welche Rechtsordnung gilt beim Errichten von Testamenten?
Erbrecht international: Welche Rechtsordnung gilt beim Errichten von Testamenten?
Bei einer letztwilligen Verfügung (Testament) müssen Formalitäten beachtet werden, damit sie wirksam ist.
Wir das Erbrecht international, könnte sich etwa die Frage stellen, nach welchem Recht die Testierfähigkeit zu beurteilen ist, wenn der Verstorbene Franzose war, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien gehabt hat, das Testament bei einem Rechtsanwalt in den Niederlanden errichtet hat und im Testament französisches Recht ausgewählt wurde.
Die Frage stellt sich aber nicht nur bei der Testierfähigkeit, die beispielweise wegen Demenz eingeschränkt sein könnte, sondern auch hinsichtlich der Formvorschriften. Auch hier ist es wichtig, sich zu informieren, welche Rechtsordnung anwendbar ist, um zu wissen, wie das Testament errichtet werden kann, wie viele Zeugen man benötigt etc.
Welches Recht ist für den Inhalt des Testaments maßgeblich?
Um das anwendbare Erbrecht für die inhaltliche Wirksamkeit und Zulässigkeit letztwilliger Verfügungen herauszufinden, wird darauf abgestellt, welches Recht einschlägig gewesen wäre, wenn der Errichter des Testaments zum Zeitpunkt der Errichtung gestorben wäre. Es kommt also darauf an, wo er zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ein späterer Umzug hat keinen Einfluss. Es ist dabei irrelevant, wo das Testament errichtet wurde. Wurde aber in der letztwilligen Verfügung eine Rechtswahl getroffen, richtet sich die Beurteilung danach. (Im oben genannten Beispiel wäre somit französisches Recht ausschlaggebend, und zwar wegen der Rechtswahl.)
Für Vereinbarungen mit Auswirkungen auf den Nachlass gibt es Sonderregeln, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
- Beispiel
Jan errichtet ein Testament zu einem Zeitpunkt, in dem sich sein gewöhnlicher Aufenthalt in Ungarn befindet. 10 Jahre später zieht er nach Luxemburg und stirbt dort später. Hat er keine Rechtswahl getroffen, richtet sich die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit des Testaments nach ungarischem Recht, weil er dort zum Zeitpunkt der Errichtung gewohnt hat. Die luxemburgischen Gerichte müssen deshalb die materielle Wirksamkeit des Testaments unter Anwendung des ungarischen Erbrechts prüfen. Hingegen kommt luxemburgisches Pflichtteilrecht zur Anwendung, weil dort der letzte gewöhnliche Aufenthalt war.
Klaudia (portugiesische Staatsbürgerin) errichtet in Portugal ein Testament und wählt darin portugiesisches Recht. Als sie stirbt, hat sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf Kreta. Sowohl die Zulässigkeit, Wirksamkeit als auch alles andere richten sich nach portugiesischem Recht.
Und nach welchem Recht richten sich die Formvorschriften?
Das anwendbare Recht für Formvorschriften richtet sich hingegen nach anderen Kriterien. Je nach Anknüpfungspunkt kann entweder auf den Ort der Errichtung des Testaments, die Staatsangehörigkeit des Erblassers, den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder bei unbeweglichen Vermögen (Liegenschaften) auf den Lageort abgestellt werden.
Im Detail sind die Regelungen kompliziert, weil je nachdem, ob es sich um eine einseitige Verfügung oder einen Erbvertrag handelt, ein völkerrechtlicher Vertrag, das Haager Testamentsformübereinkommen, oder die EU-Erbrechtsverordnung einschlägig sind.
- Praxistipp
Bei letztwilligen Verfügungen ist es besonders wichtig, auf die Formvorschriften zu achten. Passieren hier Fehler, kann das Testament unwirksam sein und somit nicht zur Anwendung kommen. Gerade bei internationalen Fällen im Erbrecht ist es deswegen wichtig zu wissen, welche Formvorschriften eingehalten werden müssen.
Erbrecht international: Wie kann ich mein Testament widerrufen?
Erbrecht international: Wie kann ich mein Testament widerrufen?
Ein Widerruf oder eine Änderung von letztwilligen Verfügungen muss den jeweils einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Um herauszufinden, welche Formvorschriften welcher Rechtsordnung anwendbar sind, muss auf die gleichen Bestimmungen wie bei der Errichtung von letztwilligen Verfügungen geachtet werden (siehe oben). Die Beurteilung richtet sich also wieder entweder nach dem Haager Testamentsformübereinkommen oder der EU-Erbrechtsverordnung.
Schwierigkeiten können dadurch auftreten, dass in manchen Rechtsordnungen, wie der österreichischen, ein schlüssiger Widerruf durch Vernichten des Testaments möglich ist. In anderen Rechtsordnungen stellt das aber keinen gültigen Widerruf eines Testaments dar. Auch um letztwillige Verfügungen sicher zu widerrufen, empfiehlt es sich deswegen, professionellen Rat einzuholen.
Noch Fragen zum Erbrecht in Österreich?
Das Erbrecht ist unsere Leidenschaft. Wir sind Ihr Rechtsanwalt für Erbrecht in Österreich.
Sie werden verstehen: Persönlichen Rat erteilen wir gegen Entgelt. Kostenlose Rechtsberatung finden Sie hier auf dieser Seite, im Erbrecht-ABC. Hingegen können wir keine kostenlosen Beratungen am Telefon anbieten.
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Titelbild:
Von Sean Pavone
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