Schenkung und Erbrecht in Österreich

Alles was Sie über die Schenkung im österreichischen Erbrecht wissen sollten.

Inhaltsverzeichnis

Die Schenkung kann im Erbrecht in Österreich in verschiedenen Konstellationen eine Rolle spielen. Einerseits können Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers noch Nachwirkungen für das Erbe haben, andererseits sind Schenkungen auf den Todesfall zu berücksichtigen.

Folgende Fragen stellen sich dabei typischerweise:

  • Wie hängen Schenkungen und das Pflichtteilsrecht zusammen?
  • Kann ich durch Schenkungen den Pflichtteil verkleinern oder umgehen?
  • Berücksichtigt das Erbrecht jede Schenkung zu Lebzeiten?
  • Wem kann ich etwas auf meinen Todesfall schenken?
  • Kann ich mein gesamtes Vermögen verschenken? Kann ich mein Haus verschenken?

Was versteht man in Österreich unter einer Schenkung?

Was versteht man in Österreich unter einer Schenkung?

Schenkungen sind unentgeltliche Rechtsgeschäfte, es fehlt also typischerweise an einer Gegenleistung. Gegenstand einer Schenkung kann alles sein, von Bargeld, Möbeln, Fotoalben bis hin zu Unternehmensanteilen. Es muss immer ein Schenkungswille vorliegen. Übergibt jemand etwas aufgrund einer Verpflichtung, liegt keine Schenkung vor.

Ein Ehepaar lässt sich scheiden und trifft im Rahmen der Vermögensaufteilung eine Vereinbarung, nach der der Ehemann sich verpflichtet, den gemeinsamen Kindern eine Liegenschaft auf den Todesfall zu „schenken“. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung liegt keine Schenkungsabsicht und deswegen auch keine Schenkung im Sinne des Erbrechts vor.

Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?

Was ist eine Schenkung auf den Todesfall?

Darunter versteht man eine Schenkung, die erst mit dem Tod des Geschenkgebers erfüllt wird. Es handelt sich also um einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Beschenkten. Diese vereinbaren, dass der Beschenkte mit dem Tod des Erblassers eine bestimmte Sache erhält.

Wenn eine Schenkung unabhängig vom Tod des Geschenkgeber ist, ist sie keine Schenkung auf den Todesfall, auch wenn eine vereinbarte Bedingung erst nach dem Tod des Geschenkgebers eintritt.

Paul will seiner Enkeltochter Marina eine Almhütte schenken. Da Marina aber erst 10 Jahre alt ist, soll sie die Hütte zu ihrem 25. Geburtstag bekommen. Da die Schenkung nicht an den Tod von Paul anknüpft, ist sie keine Schenkung auf den Todesfall, selbst wenn Paul vor dem 25. Geburtstag von Marina sterben sollte.

Und wenn ich es mir anders überlegt habe?

Eine Schenkung auf den Todesfall können Sie nicht widerrufen.

Ein Vermächtnis hingegen schon.

Enthält der Schenkungsvertrag ein allgemeines Widerrufsrecht für den Geschenkgeber, dann ist die Schenkung unwirksam. Zulässig ist aber eine sogenannte Überlebensbedingung: Demnach verliert die Schenkung ihre Wirksamkeit, wenn der Beschenkte vor dem Geschenkgeber sterben sollte. Der Gegenstand der Schenkung fällt in diesem Fall in die Verlassenschaft. Ohne Überlebensbedingung kann  der bereits verstorbene Beschenkte die Schenkung hingegen weitervererben. Die Erben des Beschenkten haben dann Anspruch auf das Geschenk.

Schenkungen auf den Todesfall müssen ganz bestimmte formale Voraussetzungen erfüllen. Eine bloß mündliche Vereinbarung reicht ebensowenig wie eine formlose Vereinbarung auf einem Stück Papier. Ihr auf Erbrecht spezialiserter Rechtsanwalt hilft Ihnen hier weiter.

Der Geschenkgeber bindet sich durch eine Schenkung auf den Todesfall schon zu Lebzeiten, er darf den Gegenstand der Schenkung an keinen Dritten verkaufen oder verschenken. Macht er das, hat der Beschenkte unter Umständen Schadenersatzansprüche.

Um eine Schenkung auf den Todesfall abzusichern, können Geschenknehmer und Geschenkgeber Veräußerungs- und Belastungsverbote auf der verschenkten Liegenschaft vereinbaren.

Schenkung auf den Todesfall über das gesamte Vermögen?

Schenkung auf den Todesfall über das gesamte Vermögen?​

Nein.

Der Umfang der Schenkung auf den Todesfall unterliegt einer Grenze in zweifacher Hinsicht:

  • Erstens gibt es eine Beschränkung für zukünftiges Vermögen. Davon dürfen Sie nur die Hälfte verschenken. Das betrifft jenes Vermögen, das zwischen Vertragsabschluss (die Schenkung ist ein Vertrag) und dem Tod des Geschenkgebers hinzukommt. Die Einordnung unter zukünftiges Vermögen stellt also auf die Perspektive zum Zeitpunkt der Schenkung ab.
  • Zweitens muss ein Viertel der Verlassenschaft frei bleiben. Ein Viertel dürfen Sie somit nicht verschenken. Übersteigt der Wert der Schenkung demnach ¾ der Verlassenschaft, ist der Schenkungsvertrag so weit unwirksam, dass ¼ des Vermögens übrigbleibt.

Luise hat keine Nachkommen und schenkt deswegen ihrer Nichte Silvia ihr gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen auf den Todesfall. Zum Zeitpunkt des Schenkungsvertrags besitzt Luise ein Vermögen von 600, zu ihrem Todeszeitpunkt sind es 1000. Da Silvia nur die Hälfte des zukünftigen Vermögens bekommen darf, kann sie nur 800 (= 400/2 + 600) erhalten. Gleichzeitig muss aber auch ein Viertel frei bleiben, sie kann also nach dieser Regel höchstens 750 bekommen. Damit beide Schranken erfüllt werden, erhält Silvia schließlich 750.

Robert schenkt seinem besten Freund Stefan 10.000 EUR auf seinen Todesfall. Der Nachlass von Robert beträgt insgesamt 70.000 EUR. Es bleibt genügend vom Nachlass übrig, die Schenkung muss nicht gekürzt werden.

Mindert eine Schenkung auf den Todesfall den Pflichtteil?

Vorsicht: Auch Schenkungen auf den Todesfall unterliegen der Hinzu- und Anrechnung im Pflichtteilsrecht.

Pflichtteilsansprüche können Sie deshalb nicht durch Schenkungen auf den Todesfall umgehen, wenn nicht ein Befreiungstatbestand vorliegt, wie etwa eine Schenkung zu gemeinnützigen Zwecken. Und da Schenkungen auf den Todesfall erst mit dem Tod des Geschenkgebers als „wirklich gemacht“ gelten, liegen solche Schenkungen immer innerhalb der zweijährigen Frist, die für die Anrechnung von Schenkungen an nicht pflichtteilsberechigte Geschenknehmer entscheidend ist.

Wem kann ich etwas auf meinen Todesfall schenken?

Wem kann ich etwas auf meinen Todesfall schenken?

Hier gibt es keine Beschränkungen. Sie können jeder beliebigen Person etwas schenken. Einzig bei der Höhe der Schenkung unterliegen Sie in Österreich Grenzen. Den Adressaten können Sie frei wählen.

Wie hängen Schenkungen mit dem Erbrecht zusammen?

Wie hängen Schenkungen mit dem Erbrecht zusammen?

Naturgemäß schmälern Schenkungen das Vermögen des Geschenkgebers. Wird das Vermögen weniger, wird dadurch auch die Verlassenschaft geringer und die Erben und Pflichtteilsberechtigten würden weniger bekommen.

Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil

Jedoch verfolgt das Pflichtteilsrecht den Zweck, bestimmten Angehörigen einen Mindestteil des Vermögens des Verstorbenen zuzuwenden. Aus diesem Grunde sind Schenkungen unter bestimmten Umständen im Verlassenschaftsverfahren hinzu- und anzurechnen. Andernfalls könnte jeder das Pflichtteilsrecht durch Schenkungen sehr einfach aushöhlen und umgehen. Man spricht von der Anrechnung auf den Pflichtteil.

Josef ist Bauer. Den Bauernhof soll eines Tages seine älteste Tochter Magdalena weiterführen. Deshalb überschreibt Josef das Bauernhaus an Magdalena, als sie ihre Ausbildung beendet hat. 25 Jahre später stirbt Josef. Seinen vier Kindern hinterlässt er nur wenig, es gibt kaum noch ein Vermögen. Dennoch hat Josef Magdalena in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt. Dazu hat ihm sein Rechtsanwalt geraten.

Die Geschwister können von Magdalena nun verlangen, dass für die Berechnung ihrer Pflichtteile das ihr geschenkte Haus der Verlassenschaft nach Josef hinzugerechnet wird. Deshalb muss Magdalena „ihre Geschwister auszahlen“, wie man im Volksmund oft sagt, obwohl es kaum etwas zu erben gibt. Die Grundlage ist dabei der Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung. Dieser Wert wird dann noch inflationsbereinigt, die Geldentwertung der 25 Jahre vor dem Tod wird also berücksichtigt. Die mögliche erhebliche Wertsteigerung ist hingegen unbeachtlich, von ihr profitieren die Geschwister nicht mehr.

Wenn Josef stattdessen den Bauernhof nicht an Magdalena übergibt, sondern sie einfach als Alleinerbin einsetzt, dann bemessen sich die Pflichtteile ihrer Geschwister am Wert des Hauses zum Todeszeitpunkt. „Haus erben“ führt in Österreich also beim „Geschwister auszahlen“ zu deutlich höheren Kosten als „Haus übernehmen“, wenn bis zum Tod der Wert des Hauses erheblich steigt. Eine Hinzurechnung ist dann nicht notwendig, weil das Haus dann ja in die Verlassenschaft fällt.

Anrechnung der Schenkung auf den Erbteil

Aber auch unter gesetzlichen Erben kann es in manchen Fällen zu einer Anrechnung von erhaltenen Schenkungen auf den jeweiligen Erbteil kommen. Man spricht dann von der Anrechnung auf den Erbteil.

Nicht nur „gewöhnliche“ Schenkungen und Schenkungen auf den Todesfall sind relevant. Vielmehr fallen auch die Ausstattung eines Kindes bei dessen Eheschließung, ein Vorschuss auf den Pflichtteil, die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht oder das Einräumen einer Begünstigtenstellung in einer Privatstiftung darunter. 

Welche Schenkungen mindern den Pflichtteil in Österreich?

Welche Schenkungen mindern den Pflichtteil in Österreich?

Nicht alle Schenkungen des Verstorbenen spielen pflichtteilsrechtlich eine Rolle. Das wäre auch praktisch nicht möglich.

Das österreichische Erbrecht unterscheidet:

  • Handelt es sich um ein Geschenk an einen Pflichtteilsberechtigten (das sind die Nachkommen und Ehegatten bzw eingetragene Partner der Verstorbenen, mehr dazu hier), dann ist dieses Geschenk immer beachtlich.
  • Geschenke an andere Personen haben auf die Pflichtteile hingegen nur dann Einfluss, wenn sie in die letzten 2 Jahre vor dem Tod des Geschenkgebers fallen.

Was ist der relevante Zeitpunkt für die zweijährige Frist?

Es kommt dabei nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an, sondern auf die Erbringung des „Vermögensopfers“. Bei einer Schenkung auf den Todesfall tritt die Vermögensminderung etwa erst mit dem Tod ein und nicht bereits mit der Vereinbarung.

Auch für Schenkungen an Schwiegerkinder gilt die 2-Jahresfrist. Das gilt aber nicht für bloß vorgeschobene Schwiegerkinder, wenn also das Geschenk in Wahrheit an das eigene Kind gehen soll.

Theresa schenkt ihrer Tochter ihren Goldschmuck. 10 Jahre später stirbt Theresa. Das Geschenk wird im Verlassenschaftsverfahren Thema werden, weil die Tochter pflichtteilsberechtigt ist. 

Nikolaus schenkt seinem Nachbarn seine gesamte Schallplattensammlung. Verstirbt Nikolaus 1 Jahr danach, kann das Geschenk in die Verlassenschaft hinzugerechnet werden; stirbt er 3 Jahre danach, geht das nicht mehr. 

Selma schenkt ihrem Lebensgefährten Tarik ein Auto. Diese Schenkung wird in der Verlassenschaft nur beachtet, wenn sie innerhalb von 2 Jahren vor Selmas Tod gemacht wurde. 

Noah hat vor 25 Jahren seiner Ex-Freundin einen Ring geschenkt. Diese Schenkung ist unbeachtlich.

Hinzurechnung im Pflichtteilsrecht

Hinzurechnung im Pflichtteilsrecht ​

Erfüllen Schenkungen die zeitlichen Kriterien, können sie der Verlassenschaft hinzugerechnet werden. Das geschieht aber nicht automatisch, sondern nur, wenn es verlangt wird. Berechtigt, eine Hinzurechnung zu verlangen, sind je nach Fallkonstellation verschiedene Personen:

  • War der Empfänger der Schenkung pflichtteilsberechtigt, sind konkret Pflichtteilsberechtigte, Erben, die ruhende Verlassenschaft und unter Umständen Vermächtnisnehmer und Geschenknehmer berechtigt, die Hinzurechnung zu verlangen.
  • Ging die Schenkung hingegen an jemand anderen, können nur Kinder und Ehegatten eine Hinzu- und Anrechnung verlangen. Kinder aber nur dann, wenn im Zeitpunkt der Schenkung schon mindestens ein Kind auf der Welt war. Ehegatten müssen zum Zeitpunkt der Schenkung schon verheiratet gewesen sein.

Die Mutter schenkt ihrer Tochter Franziska einen sehr wertvollen Ring. Sowohl der hinterbliebene Vater als auch die Schwester von Franziska können eine Hinzurechnung verlangen. 

Hermine schenkt ihrer Mutter ein Wertpapierdepot. Zu diesem Zeitpunkt ist das älteste Kind von Hermine, Lukas, schon geboren, seine zwei jüngeren Geschwister aber noch nicht. Alle drei Kinder können unabhängig voneinander eine Hinzurechnung verlangen.

Benjamin schenkt seiner Schwester ein Grundstück. Zwei Monate danach heiraten er und seine Ehefrau Mia. Als Benjamin stirbt, kann Mia keine Hinzurechnung verlangen, weil sie bei der Schenkung noch nicht verheiratet waren.

Hinzurechnung der Schenkung erhöht die Verlassenschaft

Durch die Hinzurechnung erhöht sich der Wert der Verlassenschaft und die Höhe der Pflichtteile steigt. Es wird so getan, als ob das verschenkte Vermögen noch in der Verlassenschaft wäre.

In einem zweiten Schritt werden die Schenkungen dann den konkret Beschenkten angerechnet. Ihr Pflichtteil verringert sich also um jenen Betrag, den sie schon im Vorhinein durch das Geschenk erhalten haben.

Eine Schenkung wird bei der Bemessung der Pflichtteile zunächst der Verlassenschaft hinzugerechnet und dann auf den Pflichtteil angerechnet.Als Franco stirbt, hinterlässt er ein Vermögen von 50.000 EUR. In einem Testament hat er seinen Lieblingsfußballklub als Erben eingesetzt. Seinem Lieblingssohn David hat er vor 4 Jahren 10.000 EUR geschenkt, seinem zweiten Sohn Mark nichts. Im Verlassenschaftsverfahren kommt es zur Hinzu- und Anrechnung der Schenkung. Die Verlassenschaft ist also mit 60.000 EUR anzusetzen. Der Pflichtteil von beiden beträgt je 15.000 EUR. David muss sich die geschenkten 10.000 EUR anrechnen lassen und bekommt 5.000 EUR. Mark bekommt 15.000 EUR. Das Ergebnis ist so, als ob die Schenkung nicht passiert und das Vermögen noch in der Verlassenschaft geblieben wäre. 

Viktor hinterlässt seine drei Kinder Klaus, Olivia und Charlotte und seine Frau. Klaus hat vor 5 Jahren 30.000 EUR bekommen und Olivia hat 100.000 EUR bekommen. Viktor setzt seine Affäre als Alleinerbin ein. Die Verlassenschaft beträgt 230.000 EUR, nach der Hinzurechnung der Schenkungen 360.000 EUR. Die Ehefrau hat einen Pflichtteilsanspruch von 1/6, das sind 60.000 EUR. Die Kinder haben je einen Anspruch auf 1/9, das sind 40.000 EUR. Klaus und Olivia müssen sich die erhaltenen Schenkungen anrechnen lassen. Klaus bekommt 10.000 EUR und Olivia bekommt nichts. Charlotte bekommt 40.000 EUR.

Werden auch Spenden berücksichtigt?

Werden auch Spenden berücksichtigt?

Wenn die Spende eine Schenkung zu gemeinnützigen Zwecken war, ist sie unbeachtlich. Bestimmte Schenkungen sind nämlich nicht Gegenstand der Hinzu- und Anrechnung. Das ist der Fall, wenn durch die Schenkung das Stammvermögen nicht geschmälert wurde, die Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht, aus Gründen des Anstandes oder eben zu gemeinnützigen Zwecken war.

Außer Acht bleiben kleinere Schenkungen, die man leicht aus dem regelmäßigen Einkommen bestreiten kann, also etwa Trinkgelder oder Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke im üblichen Ausmaß. Dasselbe gilt für Spenden an humanitäre oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Universitäten und Hilfsorganisationen. Für Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken gibt es auch keine Begrenzung der Höhe nach.

Eine Spende an die Universität ist zwar auch eine Schenkung, jedoch fällt diese Schenkung nicht unter die Anrechnungspflicht.Sie können Ihr gesamtes Vermögen an eine Universität spenden, ohne dass es zu einer Hinzurechnung und Anrechnung auf den Pflichtteil kommt. Auf diesem Wege können Sie das Vermögen den Pflichtteilsberechtigten entziehen. Nur bei einer Schenkung auf den Todesfall müsste jedenfalls ein Viertel des Vermögens freibleiben und in die Verlassenschaft fallen.

Ich möchte meinem Kind Geld schenken, ohne den Pflichtteil zu mindern. Ist das möglich?

Ich möchte meinem Kind Geld schenken, ohne den Pflichtteil zu mindern. Ist das möglich?

Ja, das ist möglich. Im Rahmen einer letztwilligen Verfügung oder als schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschenkten kann eine Anrechnung beim Geschenknehmer selbst erlassen werden. 

Aber: Die Pflichtteile anderer Pflichtteilsberechtigter dürfen Sie dadurch nicht verringern!

Muss ein Geschenknehmer Auskunft geben?

Muss ein Geschenknehmer Auskunft geben?

Ja. Alle, die eine Hinzu- und Anrechnung verlangen können, haben auch das Recht, Auskunft über Schenkungen zu bekommen. Anders hätten sie gar keine Chance, eine Hinzurechnung zu erwirken, weil sie von der Schenkung nichts wissen. Auskunft geben müssen die Verlassenschaft, Erben und Geschenknehmer.

Ich habe etwas geschenkt bekommen, muss ich den Pflichtteilsberechtigten etwas davon herausgeben?

Ich habe etwas geschenkt bekommen, muss ich den Pflichtteilsberechtigten etwas davon herausgeben?

Ja, das kann manchmal der Fall sein, und zwar dann, wenn die Verlassenschaft nicht ausreicht, um jedem Berechtigten seinen Pflichtteil auszuzahlen. Sie als Geschenknehmer müssen dann mit Ihrem Geschenk zur Deckung der Pflichtteile beitragen.

Sie müssen aber nie mehr zahlen, als Sie erhalten haben. Und wenn Sie zum Zeitpunkt der Schenkung nicht pflichtteilsberechtigt waren und die Schenkung mehr als 2 Jahre (gerechnet ab dem Tod des Erblassers) zurückliegt, müssen Sie überhaupt nichts mehr herausgeben.

Julian und Anna sind verheiratet und haben eine Tochter Lina. Anna hat ihrer besten Freundin 1 Jahr vor ihrem Tod 30.000 EUR geschenkt. Zu diesem Zeitpunkt war sie verheiratet und die Tochter Lina war schon geboren. Als Anna stirbt, setzt sie ihren Bruder als Erben ein, die Verlassenschaft beträgt 12.000 EUR. Der Ehemann Julian hat Anspruch auf einen Pflichtteil von 1/6, das entspricht nach Hinzurechnung der Schenkung 7.000 EUR. Lina hat Anspruch auf einen Pflichtteil von 1/3, das sind 14.000 EUR. Die Verlassenschaft kann die Pflichtteile nicht abdecken. Deswegen haftet Annas beste Freundin für die Differenz, sodass die Pflichtteile befriedigt werden können.

Wie werden Schenkungen bei den Erbquoten berücksichtigt?

Wie werden Schenkungen bei den Erbquoten berücksichtigt?

Anrechnungen auf den Erbteil (nicht den Pflichtteil!) finden grundsätzlich nur statt, wenn das in einem Testament angeordnet oder zwischen dem Beschenkten und Geschenkgeber vereinbart wurde. 

Außerdem findet eine Anrechnung statt, wenn die Kinder des Verstorbenen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erben und es ein Kind verlangt. Wurde die Anrechnung aber erlassen oder die Schenkung ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht, ist keine Anrechnung unter Kindern möglich. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Eltern ihre Kinder gleich behandeln wollen, wenn sie nichts Gegenteiliges festlegen. Wurde deswegen ein Testament errichtet, kann kein Kind mehr eine Anrechnung verlangen (außer es wurde im Testament angeordnet oder vereinbart). Die Anrechnung unter Kindern wirkt aber nur unter ihnen, sie hat etwa keine Auswirkungen auf einen Ehegatten. 

Ehegatten oder eingetragene Partner hingegen müssen sich auf Verlangen der Miterben alles anrechnen lassen, was sie aus einem Ehe- oder Partnerschaftspakt oder Erbvertrag bekommen. So soll eine doppelte Begünstigung der Ehegatten vermieden werden.

Aber: Keine Herausgabepflicht bei der Anrechnung auf den Erbteil

Durch die Anrechnung auf den Erbteil kommt es, anders als bei der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil, zu keiner Herausgabepflicht, selbst wenn nicht genügend Vermögen in der Verlassenschaft vorhanden ist. Nur wenn die Verlassenschaft aufgrund der Schenkung nicht einmal die Pflichtteile abdeckt, kann es zu einer Herausgabeverpflichtung der Beschenkten kommen. 

Isabella hinterlässt vier Kinder, keinen Ehegatten und eine Verlassenschaft von 85.000 EUR. Sie hat kein Testament errichtet. Ihr ältester Sohn Sebastian hat noch zu Lebzeiten eine Wohnung um 75.000 EUR bekommen, ihrer jüngsten Tochter Marlene hat sie 60.000 EUR geschenkt. Die Zwillinge Leon und Tobias haben jeweils 40.000 EUR erhalten. Ohne Anrechnung würde jedes Kind 21.250 EUR bekommen. Verlangen die Kinder aber eine Anrechnung, beträgt der Anteil je 75.000 EUR. Sebastian bekommt deswegen nichts, Marlene bekommt 15.000 EUR und die Zwillinge bekommen je 35.000 EUR. 

Lisa hat von ihrem Mann Leopold ein Gemälde um 35.000 EUR bekommen. Als Leopold stirbt, hinterlässt er 55.000 EUR. Lisa erbt 1/3, der gemeinsame Sohn erbt 2/3. Hat Leopold eine Anrechnung angeordnet, ist die Verlassenschaft mit 90.000 EUR anzusetzen. Lisa hat einen Anspruch auf 1/3, also auf 30.000 EUR. Da sie sich aber das Gemälde (35.000 EUR) anrechnen lassen muss, bekommt sie nichts mehr. Der Sohn erbt 55.000 EUR, mehr ist nicht in der Verlassenschaft. Da der Sohn mehr als seinen Pflichtteil erhält, muss Lisa nichts herausgeben.

Wie wird bewertet, wie viel eine Schenkung wert ist?

Wie wird bewertet, wie viel eine Schenkung wert ist?

Die geschenkte Sache wird immer mit dem Wert hinzu- und angerechnet, den sie hatte, als die Schenkung „wirklich gemacht“ wurde. Es geht also auch hier um den Zeitpunkt des „Vermögensopfers“ und nicht darum, wann der Vertrag abgeschlossen wurde. Dieser Wert muss dann anhand des jeweils anwendbaren Verbraucherpreisindex auf den Todeszeitpunkt angepasst (üblicherweise aufgewertet) werden.

Das Risiko einer Verschlechterung oder eines Verlusts des geschenkten Gegenstandes trägt somit der Geschenknehmer. Dafür profitiert er auch von der Wertsteigerung.

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Titelbild:

Von movit

Symbolbild:

Von Stock-Asso

 Symbolbild (Fußballspieler) von PDPics auf Pixabay
 
 
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