Testamentszeuge Familienname angeben

Falscher Nachname des Testamentszeugen

OGH 16.3.2022, 2 Ob 2/22s – Ist das Testament trotzdem gültig?

Bei einem fremdhändigen Testament müssen drei Zeugen anwesend sein und das Testament unterfertigen. Was geschieht, wenn einer der Testamentszeugen mit einem falschen Familiennamen unterschreibt?

Sachverhalt – Was ist passiert?

Der Verstorbene errichtete ein fremdhändiges Testament und ließ es von drei Zeugen unterfertigen. Eine Zeugin befand sich mitten in einem Scheidungsverfahren. Sie unterfertigte das Testament mit ihrem Mädchennamen, den sie nach der erfolgten Scheidung wieder annahm.

Der Kläger behauptete daher, dass das Testament ungültig sei. Die Identität eines Zeugen müsse aus der Urkunde hervorgehen. Das sei nicht der Fall, wenn ein Zeuge das Testament mit einem falschen Nachnamen unterschreibt.

Und was entgegnete die Beklagte?

Die Beklagte entgegnete, dass die Identität der Zeugin sehr wohl aus der Urkunde hervorgehe. Die Zeugin sei eine langjährige Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei des Testamentsverfassers. Sie habe mit ihrem Mädchennamen unterschrieben, den sie kurze Zeit später wieder annahm. Die Testamentszeugin sei daher ganz einfach identifizierbar.

Die Unterinstanzen und auch der OGH folgten dieser Argumentation der Beklagten: Die Testamentszeugin unterschrieb mit ihrem Vornamen und ihrem Mädchennamen. Es war unbestritten, dass es sich bei der Zeugin um eine langjährige Mitarbeiterin in der Rechtsanwaltskanzlei des Testamentsverfassers handelte. Die Unterschrift mit dem „falschen“ Familiennamen ändert nichts daran, dass sich die Identität der Zeugin aus dem Testament ergibt. Das Testament war daher gültig.

Identitätsprüfung des Zeugen im Einzelfall!

Nach der neuen Rechtslage (seit 2015) muss die Identität eines Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgehen. Wann das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

So reicht es zum Beispiel auch aus, wenn ein Angestellter eines Notars unter Angabe von Namen und Berufsadresse, aber ohne Angabe des Geburtsdatums oder der Privatadresse als Zeuge unterschreibt (2 Ob 86/21t). Und es ist etwa auch ausreichend, wenn ein Zeuge unleserlich unterschreibt, aber sein Name maschinengeschrieben ebenfalls auf der Urkunde vorkommt (2 Ob 139/20k).

Vorsicht bei der Testamentserstellung!

Ein sorgfältiger Testamentsverfasser achtet auch darauf, dass die Zeugen im Testament identifizierbar sind. Mit einem leserlich geschriebenen und richtigen Vor- und Familiennamen, dem korrekten Geburtsdatum und einer Adresse des Zeugen ist man jedenfalls auf der sicheren Seite.

Mehr zur Errichtung eines Testaments finden Sie hier.


Bild von Anna auf Pixabay

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner